Grillen in den Sommermonaten ist üblich und muss normalerweise von den Nachbarn geduldet werden. Ein Verbot kommt nur in Betracht, wenn es zu wesentlichen Beeinträchtigungen durch Rauch, Ruß oder Wärme kommt (LG München I 15 S 22735/03). Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes ist dies der Fall, wenn der beim Grillen im Garten eines Mehrfamilienhauses entstehende Qualm „konzentriert“ in die Wohnräume eines Nachbarn dringt. Das ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Generell kann das Grillen auf Holzkohlefeuer im Garten einer Wohneigentumsanlage nicht verboten werden. Fünfmal im Jahr ist das Grillen am äußersten Ende des Gartens, 25 Meter vom Haus entfernt, erlaubt. Letztlich kommt es jedoch auf den Einzelfall an.
Strengere Regeln gelten – so der Mieterbund – für Balkon und Terrasse: Im Mietvertrag kann das Grillen mit Holzkohle- wie auch Elektrogrills auf dem Balkon untersagt werden. Ohne vertragliches Verbot dürfen Mieter aber auch auf dem Balkon oder der Terrasse grillen. Nachbarn sollten 48 Stunden vorher informiert werden. Einmal im Monat oder dreimal bzw. sechs Stunden im Jahr darf dann auf der Terrasse gegrillt werden, am besten ist ein Elektrogrill. Aber Vorsicht: Zieht Qualm in die Nachbarwohnung, ist das verboten und ein Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz. Und: Der Geräuschpegel sollte nach 22.00 Uhr gedämpft werden.
Besenreiner Zustand:
Die Vereinbarung, die Mietwohnung in einem „besenreinen“ Zustand zurückzugeben, umfasst nur die Beseitigung grober Verschmutzungen. Nicht umfasst sind Kosten für die Reinigung von Fenstern, Küche und Keller. Diese muss der Vermieter selbst tragen, entschied so der BGH (Bundesgerichtshof) in einem Urteil vom 28. Juni 2006.
Achtung: Bei Abschluss des Mietvertrages wird empfohlen, die Rückgabevereinbarungen unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung noch einmal zu überprüfen.