Spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode hat der Vermieter über die Betriebskosten abzurechnen. Innerhalb dieser Frist muss eine nach Umfang und Inhalt den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Abrechnung vorgelegt werden. Durch die bloße Zusendung „irgendeiner Zahlenaufstellung“ bzw. einer „Abrechnung“ mit schwer wiegenden Mängeln wird die Zwölfmonatsfrist nicht gewahrt (LG Potsdam 11 S 157/03).
Nachzahlung kann zurückverlangt werden: Hat der Vermieter die Nebenkostenabrechnung zu spät erstellt, darf der Mieter die bereits gezahlte Nachforderung, die er in Unkenntnis der Verspätung bereits geleistet hat, wieder zurückverlangen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 18. Januar 2006 entschieden.
Dübellöcher:
Dübellöcher im gewissen Umfang gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung/Haus und lösen keinen Schadensersatzanspruch des Vermieters aus, entschied nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) das Landgericht Köln (1 S 130/99).
In den vergangenen Jahren hatten demnach verschiedene Gerichte betont, dass das Anbohren von Kacheln und Fliesen, zum Beispiel im Badezimmer oder in der Küche, grundsätzlich zulässig ist. Der Mieter darf dort übliche Gegenstände, wie Spiegel, Hängeschränke, Toilettenpapier- und Handtuchhalter befestigen. Im „üblichen Umfang“ gesetzte Bohrlöcher muss der Mieter beim Auszug nicht beseitigen.
Ist der Mieter allerdings beim Auszug verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchzuführen, gehört zu den Schönheitsreparaturen auch das Beseitigen der Dübellöcher.
Einbauküche:
Ein Mieter muss nicht ohne weiteres den Einbau einer neuen, aber nicht gleichwertigen Einbauküche dulden, entschied das Landgericht Hamburg (311 S 101/02).
Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes hatte der Vermieter die Wohnung ursprünglich mit einer hochwertigen Einbauküche vermietet. Diese Küche war nach fast 20 Jahres Nutzungsdauer noch ohne weiteres funktionsfähig, lediglich einzelne technische Geräte waren erneuerungsbedürftig.
Das Landgericht Hamburg entschied, der Mieter müsse zwar dulden, dass die nicht funktionsfähigen Geräte ersetzt werden, nicht aber, dass die Küche komplett ausgetauscht werde.