Als Familienleistung bekommen alle Eltern das Elterngeld, die sich in den ersten 14 Monaten des Babys, überwiegend selbst der Betreuung des Kindes widmen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind. Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden in der Woche ist erlaubt. Wer mehr als 30 Std. pro Woche arbeitet hat keinen Anspruch auf Elterngeld.
Das Elterngeld gilt für Erwerbstätige, Selbständige, Beamte, für Studierende und Auszubildende sowie für arbeitslose Elternteile. Bei Azubis und Studenten ist zu erwähnen, dass die Ausbildung oder das Studium nicht unterbrochen werden muss um das Elterngeld zu erhalten. Auf die Anzahl der Wochenstunden, kommt es, anders als bei der Erwerbsarbeit, nicht an. Des Weiteren erhalten Elterngeld, Adoptiveltern und in Ausnahmefällen auch Verwandte dritten Grades
Für Kinder, die auf der Grundlage des Kinder- und Jugendrechts in Pflegefamilien leben, kann kein Elterngeld bezogen werden. Das Jugendamt übernimmt den notwendigen Lebensunterhalt; und die Pflegeeltern erhalten laufende monatl. Leistungen, deren Höhe vom jeweiligen Jugendamt beziffert wird.
Elterngeld für Ausländer und ausländische Eltern:
Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der EU und der Schweiz haben ebenso wie Deutsche nach dem Recht der EU in der Regel dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn Sie in Deutschland erwerbstätig sind oder falls sie nicht erwerbstätig sind, in Deutschland wohnen. Andere Ausländer haben einen Anspruch, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der Art ihres Aufenthaltstitels und Ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt voraussichtlich dauerhaft ist. Wer eine Nieder- lassungserlaubnis besitzt, erfüllt diese Voraussetzungen ohne Weiteres.
Wer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, erfüllt die Anspruchs- voraussetzungen nur dann, wenn sie oder er auch zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt ist oder hier schon erlaubt gearbeitet hat. Erst nach einem Aufenthalt in Deutschland von drei Jahren und bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses oder Bezug von Arbeitslosengeld kann Elterngeld erhalten, wer eine Aufenthaltserlaubnis, in Härtefällen, zum vorübergehenden Schutz, bei Aussetzung der Abschiebung oder wegen des Bestehens von Ausreisehindernissen besitzt
Kein Elterngeld erhalten ausländische Eltern, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung oder in Verbindung mit einer Arbeitserlaubnis nur für einen Höchstzeitraum besitzen. Bei diesen Personen wird von Gesetzes wegen ebenso von einem vorübergehenden Aufenthalt ausgegangen wie bei Personen, die als Asylbewerber eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen oder sich nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Auch eine erlaubte Erwerbstätigkeit führt in diesen Fällen nicht zu einem Anspruch auf Elterngeld