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 Elterngeld oder doch lieber wieder Erziehungsgeld?
Tanja31 Offline



Beiträge: 498

17.09.2007 22:36
Fragen und Antworten - Thema Elterngeld Antworten


Erhalten Adoptiveltern Elterngeld?
Ja. Anspruch auf Elterngeld hat, wer mit einem Kind in einem Haushalt lebt und es mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat. Für angenommene Kinder kann es Ausnahmen geben. Für sie kann Elterngeld für die Dauer von bis zu 14 Monaten und längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden. Hierzu ist eine Detailklärung mit den zuständingen Ämtern und Behörden ratsam.

Welche Zahlungen fallen durch das Elterngeld weg?
Das Erziehungsgeld wird durch das Elterngeld ersetzt. Eltern, die bereits einen Anspruch auf Erziehungsgeld haben, behalten diesen natürlich für den bewilligten Zeitraum. Beim Mutterschaftsgeld ändert sich nichts. Bei Arbeitslosengeld II, Unterhalt, Sozialhilfe, Wohngeld und Kinderzuschlag wird das Elterngeld über dem Mindestbetrag von 300 Euro als Einkommen berücksichtigt, bis 300 Euro ist es also anrechnungsfrei.

Was bedeutet progressionsrelevantes Elterngeld
Das Elterngeld selbst ist steuerfrei. Es wird jedoch für die Ermittlung des auf das steuerpflichtige Einkommen anzuwendenden Steuersatzes zum Einkommen hinzugerechnet.

Wie sind Lohnsteuerklassen und steuerliche Freibeträge zu behandeln?


Das einkommensabhängige Elterngeld richtet sich nach dem Nettoeinkommen der berechtigten Person vor und gegebenenfalls nach der Geburt und ist daher auch von der gewählten Steuerklasse und den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträgen abhängig.

Für Wahl und Wechsel der Lohnsteuerklasse sind allein die steuerrechtlichen Regelungen maßgeblich. Grundsätzlich gilt, dass einmal im Jahr die Lohnsteuerklasse geändert werden kann. Ein solcher Wechsel wird für das Elterngeld anerkannt, wenn er nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Der steuerlich zulässige Steuerklassenwechsel ist für das Elterngeld wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich, wenn er ausschließlich die Funktion hat, den Anspruch auf Elterngeld zu erhöhen. Dies ist etwa der Fall, wenn der wesentlich schlechter verdienende Elternteil vor der Geburt in die Lohnsteuerklasse III wechselt, obwohl dies ohne Berücksichtigung des Elterngelds wirtschaftlich nachteilig wäre. Nicht missbräuchlich ist hingegen der Wechsel in die Steuerklasse IV, denn kein Ehepartner ist verpflichtet die mit der Wahl der Steuerklasse V verbundenen - wenn auch nur vorübergehenden - Nachteile beim Lohnsteuerabzug zu übernehmen

Auch für die Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte sind allein die steuerrechtlichen Regelungen maßgeblich. Sie tragen besonderen Belastungen des Steuerpflichtigen Rechnung, die dessen finanzielle Leistungsfähigkeit nachhaltig mindern. Da Freibeträge das Nettoeinkommen erhöhen, erhöht sich der Elterngeldanspruch. Auch nach der Geburt wirken sich die Freibeträge positiv aus, da das in diesem Zeitraum erzielte Einkommen nur zu zwei Dritteln auf das Elterngeld angerechnet wird. .....weitere Fragen / Antworten folgen.

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