Sie sind vermutlich noch nicht im Forum angemeldet - Klicken Sie hier um sich kostenlos anzumelden Impressum 
Sie können sich hier anmelden
Dieses Thema hat 0 Antworten
und wurde 380 mal aufgerufen
 Meine Rente
Tanja31 Offline



Beiträge: 498

17.09.2007 14:41
Förderrente - Riesterrente Antworten


Mit der Rentenreform will die Bundesregierung die Bürger zum Sparen für ihr Alter bewegen. Angesichts der sinkenden gesetzlichen Rente ist das auch dringend nötig. Denn im ersten Teil der Rentenreform, der den Bundestag am 26. Januar 2001 passiert hat, sind für künftige Rentner weitere Kürzungen festgelegt worden.

Das Sparen ist zwar keine Pflicht, zwingend notwendig ist es aber trotzdem. Um dem Bürger die private freiwillige Altersvorsorge näher zu bringen, wird sie nun staatlich gefördert. Ab 2002 geht es mit der staatlich geförderten Privatrente los. Der Bund subventioniert diese Vorsorge mit Zulagen und Steuererleichterungen. Mit dem Fördermittelrechner können Sie ihre individuellen Zulagen und Steuererleichterungen für den Zeitraum von 2002-2008 berechnen lassen.


Allgemeines

Geförderter Personenkreis

Anforderungen an das Anlagenprodukt

Umfang der staatlichen Förderung

Wie erfolgt die staatliche Förderung




Allgemeines
Die Altersstruktur der Bevölkerung der Bundesrepublik hat sich in den letzten Jahrzehnten stark geändert und wird sich in Zukunft weiter ändern.

Die Bevölkerung der Bundesrepublik wird zunehmend älter - immer weniger Einzahler in die gesetzliche Rentenkasse müssen für immer mehr Rentner aufkommen.

Damit dieses auch in Zukunft für die Beitragszahler finanzierbar ist, hat die Bundesregierung im Januar 2001 im ersten Teil der Rentenreform beschlossen, das Rentenniveau von derzeit 70 % auf ca. 67 % in 2030 zu senken.

Die dadurch entstehende Lücke in der Altersvorsorge der Rentenversicherungspflichtigen soll durch eine freiwillige private Vorsorge gefüllt werden.

Als Anreiz für das eigenständige Sparen für das Alter sollen hierbei staatliche Zuzahlungen für als förderungswürdig anerkannte Rentenprodukte – im weiteren auch geförderte Rente genannt - dienen.

Diese staatliche Förderung einer kapitalgedeckten privaten oder betrieblichen Altersvorsorge ist in der zweiten Stufe der Rentenreform – dem Altersvermögensgesetz -geregelt und im Mai 2001 verabschiedet worden.

Welche Personen für welche Produkte in welchem Umfang staatliche Unterstützung erhalten, wird im folgenden näher erläutert.

Das Gesetz zur staatlichen Rentenförderung, das zum 01.01.2002 in Kraft tritt, regelt den Aufbau einer privaten Altersvorsorge.

Es ist darin festgelegt ab 2008 die Höhe der staatlichen Förderung neu zu bestimmen. Dieses ist der Grund weswegen in unserem Förderrechner nur der Zeitraum von 2002 bis 2008 betrachtet wird. top



Geförderter Personenkreis
Staatlich gefördert werden grundsätzlich alle diejenigen Personen, die Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen oder deren Pensionen infolge des Beamtenversorgungsänderungsgesetzes gekürzt werden. Dazu gehören neben Arbeitnehmern auch


Behinderte in Werkstätten
Pflegepersonen
Versicherte während einer anzurechnenden Kindererziehungszeit (Dauer: 3 Jahre)
Wehr- und Zivildienstleistende
geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben
Bezieher von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld einschließlich Arbeitslosenhilfeberechtigten, auch wenn deren Leistungen auf Grund der Anrechnung von Einkommen und Vermögen ruht
Kraft Gesetz oder auf Antrag versicherungspflichtige Selbständige
Beamte
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
Richter
Soldaten


Nicht gefördert werden


Selbständige, die eine eigene private Altersvorsorge aufbauen
freiwillig Versicherte und die überwiegende Zahl der geringfügig Beschäftigten
in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherte.


WICHTIG: Hat bei Verheirateten nur einer der Eheleute Anspruch auf eine staatliche Förderung gemäß den vorangegangen Punkten, so auch sein Ehepartner und zwar in dem Maße wie der erste finanzielle Eigenleistungen erbracht hat (siehe dazu die Erklärungen "Umfang der staatlichen Förderung" unten). top



Anforderungen an das Anlagenprodukt
Die einzelnen Bedingungen, die ein Anlageprodukt erfüllen muss, damit eine finanzielle staatliche Unterstützung erfolgen kann, sind im sogenannten Zertifizierungsgesetz festgelegt.

Ob ein Produkt diesen Bedingungen genügt und somit förderungswürdig ist, wird vom Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen als dafür zuständige Behörde geprüft (Zertifizierung).

Derzeit werden solche Prüfungen noch nicht durchgeführt, ein Beginn mit diesen ist erst im Herbst 2001 zu erwarten. Somit gibt es derzeit noch keine staatlich geförderten Rentenprodukte.

Die wichtigsten Förderkriterien, die gemäß dem Zertifizierungsgesetz gegeben sein müssen, sind, dass

1) eine Auszahlung erst ab der Vollendung des 60. Lebensjahrs bzw. mit dem Beginn de Bezugs einer gesetzlichen Altersrente erfolgt,

2) die vertraglichen Leistungen lebenslang erfolgen müssen, d. h. eine einmalige Kapitalabfindung ist ohne den Verlust der gewährten Förderung nicht möglich,

3) zum Beginn der Auszahlung als Guthaben zumindest die bis dahin eingezahlten Beiträge garantiert sind (sogenannte Nominalwerterhaltung),

4) seitens des Anbieters des Rentenprodukts eine vollständige Offenlegung der entstehenden Kosten gegenüber dem Kunden erfolgt,

5) die Leistungen des Rentenprodukts nicht pfändbar sind,

6) ein Ruhen des Vertrags möglich ist und

7) eine Kündigung mit der Übertragung in ein anderes staatlich gefördertes Vorsorgeprodukt durchgeführt werden kann. top



Umfang der staatlichen Förderung
Die staatliche Förderung setzt sich zusammen aus Zulagen sowie einer etwaigen zusätzlichen Steuerersparnis.
Die Höhe der maximal möglichen Zulage hängt ab vom Kalenderjahr, für das diese beantragt wird, dem Familienstand sowie der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder.

Die Gesamtzulage selber ist die Summe einer Grundzulage sowie einer etwaigen Kinderzulage. Die Kinderzulage richtet sich nach der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder.

Hierbei wird bei Ehepaaren die Kinderzulage der Mutter zugeordnet; auf Antrag kann diese aber auch dem Ehemann zugewiesen werden.

Die Höchstbeträge für die Grundzulage bzw. die Kinderzulage pro Kind in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen sind in den beiden nachstehenden Tabellen aufgeführt.

Tabelle 1: Grundzulage pro Zulageberechtigtem im jeweiligen Veranlagungszeitraum

Jahr Grundzulage / Jahr
2002 und 2003 38 Euro (74,32 DM)
2004 und 2005 76 Euro (148,64 DM)
2006 und 2007 114 Euro (222,96 DM)
2008 und folgende 154 Euro (301,20 DM)



Tabelle 2: Zulage pro kindergeldberechtigtem Kind im jeweiligen Veranlagungszeitraum

Jahr Kinderzulage / Jahr
2002 und 2003 46 Euro (89,97 DM)
2004 und 2005 92 Euro (179,94 DM)
2006 und 2007 138 Euro (269,90 DM)
2008 und folgende 185 Euro (361,83 DM)


Ob ein Zulageberechtigter die Höchstzulage erhält oder nicht, hängt von der Höhe der Beiträge ab, die er im betreffenden Kalenderjahr in seinen Altersvorsorgevertrag geleistet hat.

Er erhält die maximale Zulage, wenn die Summe aus dem jährlichen Eigenbeitrag und der maximalen Zulage ( bei Ehepaaren der Summe ihrer beiden maximalen Zulagen) in den Jahren 2002 und 2003 ( bzw. 2004 und 2005, 2006 und 2007 bzw. ab 2008) mindestens 1 % ( 2 %, 3 % bzw. 4 %) des (gemeinsamen) sozialversicherungspflichtigen Vorjahresbruttoeinkommens bzw. höchstens den in unten stehenden Tabelle 3 angegebenen Höchstbeitrag ergibt.

Tabelle 3: Tabelle mit den Grenzwerten abzugsfähiger Sonderausgaben im jeweiligen Veranlagungszeitraum

Jahr Abzugsfähige Sonderausgaben / Jahr
2002 und 2003 525 Euro (1026,81 DM)
2004 und 2005 1050 Euro (2053,62 DM)
2006 und 2007 1575 Euro (3080,43 DM)
2008 und folgende 2100 Euro (4107,24 DM)


Der zum Erreichen dieses Anteils erforderliche Eigenbeitrag gilt als Mindesteigenbeitrag.

Um zu gewährleisten, dass der Zulageberechtigte in jedem Fall für die Höchstzulage eine Eigenleistung erbringt, hat der Gesetzgeber einen sogenannten Sockelbeitrag vorgesehen.

Ist der oben errechnete Mindesteigenbeitrag kleiner, so gilt der jeweilige Sockelbeitrag (siehe Tabelle 4) als Mindesteigenbeitrag.


Tabelle 4: Tabelle mit den Sockelbeträgen in Abhängigkeit der Anzahl kindergeldberechtigter Kinder und dem jeweiligen Veranlagungszeitraum

Jahr Kein Kind 1 Kind 2 oder mehr Kinder
2002-2004 45 Euro (88,01 DM) 38 Euro (74,32 DM) 30 Euro (58,67 DM)
Ab 2005 90 Euro (176,04 DM) 75 Euro (146,69 DM) 60 Euro (117,35 DM)


Ist der tatsächliche Eigenbeitrag des Versicherten kleiner als der so ermittelte Mindesteigenbeitrag, so ergibt sich die resultierende Zulage gemäß dem Verhältnis von Eigenbeitrag zu Mindesteigenbeitrag, d. h. die Höchstzulage wird mit dem Faktor Eigenbeitrag/Mindesteigenbeitrag multipliziert.

Zählt bei Ehepaaren nur eine Person rentenversicherungspflichtig, so ist auch sein/e Ehegatte/in zulageberechtigt, sofern ein als förderungswürdig anerkannter Altersvorsorgevertrag auf seinen/ihren Namen abgeschlossen worden ist.

Dabei erhält dieser Ehepartner den gleichen Anteil wie der rentenversicherungspflichtige an der ihm zustehenden maximalen Zulage; er muss dafür selber keinen Eigenbeitrag mehr leisten.

Die Zulagenberechnung wird am folgenden Beispiel nochmals verdeutlicht.


Berechnung der staatlichen Gesamtzulage (in Euro) im Jahr 2008 für Verheiratete mit zwei Kindern ( ein Rentenversicherungspflichtiger). Die Kinder seien der Mutter zugeordnet.


Vorjahresbruttoeinkommen 25.000 Euro
Höchstzulage 2 * 154 + 2*185 = 678 Euro
Mindesteigenbeitrag 4 % von 25.000 weniger 678 (höchstens 2100) = 322 Euro
Sockelbeitrag 90 Euro
Altersvorsorgebeiträge 200 Euro
Anteil an der Höchstzulage 200 / 322 = 0,62118012...
Resultierende Gesamtzulage 200 / 322 * Höchstzulage = 200 / 322 * 678 = 421,12 Euro


Zusätzlich zu den staatlichen Zulagen werden bei jedem Steuerpflichtigen, der zum geförderten Personenkreis gehört, die gesamten geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Eigenbeiträge UND Zulagen) unabhängig vom Einkommen bis zu den in Tabelle 3 angegebenen Grenzen als Sonderausgaben bei der Einkommenssteuer berücksichtigt.

Dabei werden in jedem Fall die nach den Angaben des Steuerpflichtigen zustehenden Zulagen in die Rechnungen aufgenommen, selbst dann, wenn dieser keinen Zulageantrag gestellt hat.

Ist die Steuerersparnis durch den Abzug der solcherart berechneten Sonderausgaben höher als die gewährten Zulagen, so wird der Differenzbetrag zurückgezahlt (sogenannte Günstigerprüfung).

Bei Ehepaaren, die beide zum geförderten Personenkreis gehören, steht bei der steuerlichen Zusammenveranlagung beiden der Abzug von Altersvorsorgebeiträgen als Sonderausgaben bis maximal zu der in Tabelle 3 genannten Grenze gesondert (!) zu. Eine „Übertragung“ von nicht geltend gemachten Abzugsspielraum auf den anderen Ehepartner ist dabei allerdings nicht möglich.

Ist bei Ehepaaren nur eine Person förderberechtigt und damit der Ehepartner nur zulageberechtigt, so steht den beiden der Sonderausgabenabzugsbetrag insgesamt nur einmal zu. Als Sonderausgaben werden die für beide geleisteten Altersvorsorgebeiträge angerechnet.

Das Sonderabzugsverfahren wird beim folgenden Beispiel der Berechnung der gesamten staatlichen Förderung nochmals aufgezeigt:


Berechnung der gesamten staatlichen Förderung (in Euro) im Jahr 2008 für Verheiratete ( ein Rentenversicherungspflichtiger).

Vorjahresbruttoeinkommen 30.000 Euro
Höchstzulage 2 * 154= 308 Euro
Mindesteigenbeitrag (4 % von 30.000 - 308) (höchstens 2100) = 892 Euro
Sockelbeitrag 90 Euro
Eigenbeitrag des Rentenver-sicherungspflichtigen 1.500 Euro
Eigenbeitrag des Ehepartners 150 Euro
Resultierende Gesamtzulage(1.500 Euro >= 892 Euro) Höchstzulage = 308 Euro
Gesamte Altersvorsorgebeiträge (Eigenbeiträge und Zulagen) 1.500 + 150 + 308 = 1.958 Euro
Berücksichtigte Sonderausgaben Ges. Altersvorsorgebeiträge (höchstens 2100) = 1.958 Euro
Zusätzliche Steuerersparnis durch Sonderausgabenabzug Steuerersparnis - Gesamtzulage = 511 - 308 = 203 Euro
Gesamte staatliche Förderung Ges. Zulage + zus. Steuerersparnis = 308 + 203 = 511 Euro
top



Wie erfolgt die staatliche Förderung
Die staatliche Förderung beginnt am 01.01.2002.

Der Vertragsnehmer eines staatlich geförderten Rentenprodukts beantragt diese im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das betreffende Kalenderjahr. Die ihm gesetzlich zustehenden Zulagen werden dann vom zuständigen Finanzamt dem Vertrag zugeführt.

Die etwaige zusätzliche Steuerersparnis wird bei der Steuerrückerstattung berücksichtigt.






 Sprung  
Xobor Ein Xobor Forum
Einfach ein eigenes Forum erstellen
Datenschutz