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 Alles ums Erben
Tanja31 Offline



Beiträge: 498

23.11.2007 13:52
Wer stiehlt darf Erben Antworten

Es gibt nicht nur Rabeneltern, sondern auch Rabenkinder. Menschen, die sich an ihren Erzeugern versündigen, indem sie die "Familien-Bande" als eine andere Form der organisierten Kriminalität begreifen. Der Gipfel der Illoyalität ist meist dann erreicht, wenn Kinder ihre Eltern beklauen und das Familiensilber verscherbeln.
Die Rache folgt nach der letzten Ruhe, wenn die Erblasser das Zeitliche gesegnet haben und das Testament eröffnet wird. So manch Erbe, der in freudiger Erwartung auf ein stattliches Vermögen schon den Autohändler konsultierte, sieht sich bitter enttäuscht und vermeint sogar ein höhnisches Gelächter aus der Gruft zu vernehmen. Nix mit Haus, Auto, Segeljacht...

Doch auch enterben will gelernt sein, und wer den letzten Willen zum jüngsten Gericht umfunktionieren will, muss sich an die gesetzlichen Vorschriften halten. Da steht klipp und klar: Nur wer seine Eltern misshandelt oder ihnen sogar nach dem Leben trachtet, verliert seinen Anspruch auf den Pflichtteil des Erbes. Diesen Grundsatz hat auch noch einmal das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bekräftigt.

Dabei ging es um einen Mann, der seinen Vater nach einer finanziellen Notlage um 13.500 Euro erleichtert hatte. Nachdem der den Diebstahl bemerkt hatte, schloss er seinen Sohn von der Erbschaft aus. Stattdessen sollte die Tochter alles erben. Nach dem Tod des Vaters erhob der Sohn, der mit einer Reduzierung seines Erbanteils schon gerechnet hatte, Anspruch auf den Pflichtteil, den ihm seine Schwester verweigern wollte. Er habe schließlich auch das Geld zurück zahlen wollen.

Das Gericht gab ihm Recht. Ein einfacher Diebstahl rechtfertige noch keine komplette Enterbung. Dazu müsse eine ernsthafte und grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses erfolgt sein, etwa durch Raub oder Misshandlung. Der Sohn durfte ein Viertel des Vermögens für sich beanspruchen.

Gerade mit Blick auf solche Grenzfälle plant Bundesjustizministerin Renate Zypries eine Reform des Erbrechts. Danach soll eine Komplett-Enterbung auch dann möglich sein, wenn der Betreffende wegen einer schweren Straftat gegen die Erblasser zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde, etwa bei Diebstahl oder Betrug. Im Gegenzug sollen Angehörige, die ihre Verwandten oft unter großen Mühen vor ihrem Tod gepflegt haben, beim Erbe besser gestellt werden, in dem sie für ihre persönliche Belastung einen Ausgleich erhalten. Der Ausgleich bemisst sich nach der Pflegeleistung.

Auch Schenkungen sollen vereinfacht werden. Bisher konnte der Pflichtteilsberechtigte aus einer Schenkung, die der Erblasser bis zu 10 Jahre vor dem Tode gemacht hatte, eine Ergänzung beantragen. Mit anderen Worten: die Schenkung wird komplett dem Nachlass zugeschlagen, aus dem der Pflichtteil berechnet wird. In Zukunft soll eine Gleitregelung eingeführt werden, in dem die Schenkung entsprechend dem Zeitraum vor dem Tod, in dem sie gemacht wurde, zur Nachlassberechnung hinzu gezogen wird. Geht sie im ersten Jahr noch voll in den Nachlass ein, sind es im nächsten Jahr nur noch 9/10 und in jedem weiteren Jahr ein Zehntel weniger.

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