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 Renovierungspflichten
Tanja31 Offline



Beiträge: 498

12.11.2007 10:42
Wann hat der Mieter das Recht auf seiner Seite,wann der Vermieter Antworten

Abstandszahlungen:

Ein Vermieter oder ein Vormieter darf von einem wohnungssuchenden Mieter weder eine Maklerprovision, eine Auszugsprämie oder eine Abstandszahlung fordern. Zulässig sind aber „Ablösevereinbarungen.“ Mit Hilfe derartiger Verträge verpflichtet sich der Wohnungssuchende, bei der Anmietung der Wohnung bestimmte Einrichtungsgegenstände des Vormieters zu übernehmen.

Häufig ist eine Ablösevereinbarung in der Praxis aber ein "verkappter" Abstand, warnt der Mieterbund. Nämlich dann, wenn wertloses Mobiliar zu Höchstpreisen abgegeben werden soll. Das ist laut Wohnungsvermittlungsgesetz unzulässig. Der Preis für die Möbelstücke darf nicht in einem krassen Missverhältnis zum Wert stehen.

Aber: Nicht jede überzogene Preisforderung des Vermieters ist unwirksam. Wenn der geforderte Preis jedoch mehr als 50 Prozent über dem Zeitwert der Möbelstücke liegt, kann der Mieter zuviel Gezahltes zurückfordern. Sein Rückforderungsanspruch verjährt nach vier Jahren.

Ist zum Beispiel die für 5.000 Euro gekaufte Einbauküche nur noch rund 1.000 Euro wert, muss der neue Mieter maximal diese 1.000 Euro plus 50 Prozent zahlen. Alles, was über 1.500 Euro liegt, kann er zurückfordern. (Quelle: Deutscher Mieterbund)


Schönheitsreparaturen:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach den Schutz von Mietern vor überzogenen Renovierungspflichten (Schönheitsreparaturen) gestärkt. Nach dem jüngsten Urteil (12. 9. 2007) sind Klauseln im Mietvertrag unwirksam, die den Mieter beim Auszug unabhängig vom Zustand der Wohnung zur Renovierung verpflichten. Durch eine solche Bestimmung werde der Mieter unangemessen benachteiligt, entschied das Karlsruher Gericht. Denn nach dem Wortlaut der Bestimmung müsse die Wohnung auch dann instand gesetzt werden, wenn sie eigentlich in tadellosem Zustand sei.

Feuchtigkeitsschäden, Feuchtigkeit und Schimmelpilz:

Feuchte Wände und Schimmelflecken in der Wohnung sind nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes Wohnungsmängel, die der Vermieter beseitigen muss und die den Mieter zum Beispiel zu einer Mietminderung berechtigen.

Ist der Mieter dagegen für die Feuchtigkeitsschäden verantwortlich, beispielsweise weil er zu wenig heizt oder lüftet, fallen Mietminderungsansprüche aus. Für eine „ordnungsgemäße Belüftung“ reicht es aus, dass morgens zweimal und abends einmal quer gelüftet wird.

Ist zwischen den Vertragsparteien streitig, ob falsches Mieterverhalten oder Baumängel Ursache für die Feuchtigkeitsschäden sind, muss erst einmal der Vermieter beweisen, dass nicht er verantwortlich ist.


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