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 Renovierungspflichten
Tanja31 Offline



Beiträge: 498

27.09.2007 23:19
Mietnebenkosten - Nicht blind zahlen Antworten

Streitpunkt Nebenkosten: Jede zweite Abrechnung ist falsch. Was Vermieter verlangen dürfen, wie sich Mieter wehren können, wie die Gerichte urteilen.
Von FOCUS-MONEY-Redakteurin Ursula Wenzl
In Deutschland zahlen Mieter rein rechnerisch durchschnittlich 2,74 Euro pro Quadratmeter im Monat für Heiz- und Betriebskosten. Umgerechnet auf eine 100-Quadratmeter-Wohnung bedeutet das neben der Kaltmiete eine Zusatzbelastung von 3300 Euro pro Jahr. Der größte Anteil davon entfällt auf Heizkosten, wie der Deutsche Mieterbund (DMB) in seinem aktuellen Betriebskostenspiegel ermittelt. Betriebskosten

Dazu zählen Grundsteuer, Kaltwasser, Abwasser und Warmwasser, Heizung, Aufzug, Straßenreinigung und Müllabfuhr, Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Versicherung, Hausmeister, Gemeinschaftsantenne oder Breitbandkabel, Wäschepflege sowie sonstige Kosten wie zum Beispiel Schwimmbad und Sauna im Haus.ZUM THEMA
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Mieter darf Ausführungsart selbst bestimmenAuf Basis von 7,5 Millionen Quadratmetern Wohnungsfläche gewährleistet der Betriebskostenspiegel eine umfassende und repräsentative Aussage zur Durchschnittshöhe. Wer deutlich mehr zahlt, sollte sich deshalb seine Nebenkostenabrechnung etwas genauer ansehen. „Das gilt auch insbesondere dann, wenn die Kosten im Vergleich zum Vorjahr stark gestiegen sind“, rät Ulrich Ropertz vom DMB.

Viele Verstöße gegen Bestimmungen

Laut DMB ist jede zweite Nebenkostenabrechnung falsch. So können sich etwa Posten eingeschlichen haben, die gar nicht dazugehören. Grundsätzlich muss im Mietvertrag geregelt sein, was zu den Nebenkosten zählt. Den Rahmen gibt die Betriebskostenverordnung vor. Dort wird abschließend aufgezählt, welche laufenden Kosten Vermieter abrechnen dürfen. Einmalige Ausgaben für Reparaturen oder Instandhaltung sind grundsätzlich keine Betriebskosten. Wartungskosten dürfen laut Gesetz für Heizung und Aufzug umgelegt werden. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden, dass auch Kosten für die Überprüfung einer Elektroanlage zu den Betriebskosten zählen (Az. VIII ZR 123/06). Voraussetzung: Sie sind im Mietvertrag unter dem Posten „Sonstige“ aufgeführt. Tabu sind dagegen Bankgebühren, Beiträge zur Rechtsschutz- und Mietausfallversicherung oder Verwaltungskosten.

Auch überhöhte Kosten im Vergleich zu marktüblichen Preisen muss der Mieter nicht zahlen. Denn laut Gesetz ist der Vermieter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit verpflichtet. „Er muss sich die Frage gefallen lassen, ob er Betriebskosten auch dann verursacht hätte, wenn er sie selbst tragen müsste und nicht auf die Mieter umlegen könnte“, erläutert Ropertz. Allerdings ist der Vermieter nicht gezwungen, immer die billigste Variante zu wählen. Er kann sich zum Beispiel auch für eine etwas teurere, aber zuverlässige Reinigungsfirma entscheiden.Im Detail: Mietneben

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