Das Vorstellungsgespräch dient dazu, dass Arbeitgeber und Bewerber sich gegenseitig kennenlernen. Der Arbeitgeber wird Ihnen daher zahlreiche Fragen stellen. Doch seine Neugier hat Grenzen - nämlich rechtliche. Nicht jede Frage ist erlaubt.
Das Arbeitgeber darf Sie zu folgenden Themen befragen: Bisherige berufliche Tätigkeit Berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse Zeugnisnoten Allgemeine Persönlichkeitsmerkmale Ein eventuelles Wettbewerbsverbot Noch bevorstehender Wehrdienst Schwerbehinderung (Grund: Spezielle Regelungen) Staatsangehörigkeit (Grund: Arbeitserlaubnis) Aktuelle Lohn- und Gehaltspfändung (Grund: Aufwendige Abrechnung) Diese Fragen haben einen konkreten Bezug zum angestrebten Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber hat daher ein berechtigtes Interesse an den Informationen und Sie müssen die Fragen wahrheitsgemäss beantworten! Sollten Sie sie vorsätzlich falsch oder nicht vollständig beantworten und Ihr neuer Arbeitgeber erfährt davon, kann er Ihren Arbeitsvertrag anfechten!! Die Folge: Sie verlieren den Job, und zwar sofort.
Welche Fragen dürfen situationsabhängig gestellt werden?
Vorstrafen Vermögensverhältnisse Religions- oder Parteizugehörigkeit Gesundheitszustand Schwangerschaft Die Frage, ob Sie vorbestraft sind, darf der Arbeitgeber nur dann stellen, wenn es um die Besetzung einer Vertrauensstellung geht (z.B. als Leiter der Finanzen, als Kassierer oder Bankangestellter). Auch Fragen nach Ihren Vermögensverhältnissen müssen Sie sich nur dann gefallenlassen, wenn Sie sich als leitende Angestellte oder in einer besonderen Vertrauensstellung bewerben.
Die Frage nach Ihrer Religion oder Parteizugehörigkeit ist nur erlaubt, wenn Sie sich bei einer kirchlichen oder parteinahen Organisation bewerben.
Nach Ihrem Gesundheitszustand darf der Arbeitgeber nur dann fragen, wenn evtl. Krankheiten Ihre Arbeitsleistung beeinträchtigen könnten oder am Arbeitsplatz Infektionsgefahr besteht. Wenn Sie sich also im Krankenhaus bewerben, müssen Sie zum Beispiel die Frage nach einer HIV-Infektion beantworten.
Die Frage nach einer Schwangerschaft darf nur dann gestellt werden, wenn sie die Arbeitsleistung von vorneherein verhindern oder beeinträchtigen würde (z.B. bei einer Anstellung als Röntgenassistentin oder als Model). Der Europäische Gerichtshof hält die Frage im Unterschied zu deutschen Gerichten aber auch dann für nicht zulässig. Was sich durchsetzt, ist noch ungeklärt.
Welche Fragen dürfen Ihnen nicht gestellt werden? Generell alle Fragen, die nichts mit Ihrem zukünftigen Arbeitsplatz zu tun haben. Dinge, die keinen negativen Einfluss auf die Ausführung Ihres neuen Jobs haben könnten oder die Ihren privaten Bereich betreffen, gehen den Arbeitgeber nichts an: Gewerkschaftsangehörigkeit Frühere Krankheiten Familienverhältnisse Sexuelle Orientierung Heiratsabsichten Kinderwunsch Solche Fragen können Sie ungeniert mit Lügen beantworten. Der Arbeitgeber hat kein Recht, darüber informiert zu werden, wie es in ihrem Privatleben aussieht. Bedenken Sie jedoch: Langfristige Zusammenarbeit lässt sich schlecht auf Lügen aufbauen! Verschwiegene Wahrheiten wird der Arbeitgeber fürher oder später erfahren, z.B. den Familienstand anhand der Lohnsteuerkarte, die labile Gesundheit anhand der häufigen Krankmeldungen und die Schulden anhand der Gehaltspfändungen. Auch die verschiegene Schwangerschaft wird spätestens mit dem Mutterschutz nicht mehr zu verstecken sein. Das Wohlwollen des Chefs ist dann natürlich hin.
Versuchen Sie heiklen Frage auszuweichen, anstatt zu lügen. So können Sie auf die Frage nach der Familienplanung antworten, dass Sie sich derzeit gan Ihrer Karreire widmen wollen. Das kann sich dann in einem Jahr ändern. Überlegen Sie außerdem, ob Sie für ein Unternehmen arbeiten wollen, das sich allzu intensiv für das Privatleben seiner Mitarbeiter interessiert.
Nur verweigern solten Sie eine Frage nicht. So können Sie sich jede Chance auf einen Arbeitsplatz verbauen.
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