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 Jobs
Tanja31 Offline



Beiträge: 498

27.09.2007 17:42
Kurzfristige Beschäftigung ist ein Mini Job 1 Antworten



Ein Mitarbeiter gilt ab dem 1.4.2003 als kurzfristig beschäftigt, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Kalenderjahres (bislang: Jahres) auf längstens zwei Monate (bei mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche) bzw. 50 Arbeitstage (bei weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche) befristet ist. Die Befristung kann schriftlich vereinbart sein, sich aber auch aus der Eigenart der Beschäftigung (beispielsweise Projektarbeit) ergeben.

Der Vorteil
Bei der kurzfristigen Beschäftigung fallen weder Sozialabgaben noch pauschale Lohnsteuer an, wenn über eine Lohnsteuerkarte abgerechnet wird. Für Arbeitgeber ist es deshalb häufig günstiger einen Vertrag über eine kurzfristige Beschäftigung abzuschließen. So können Arbeitgeber gegenüber einem geringfügigen Mini-Jobber bis zu 96 EUR im Monat einsparen.

Der Nachteil
Allerdings darf die Tätigkeit nur 2 Monate oder 50 Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt werden und muss von Anfang an befristet sein. Es darf außerdem auch nicht an mehr als 18 zusammenhängenden Tagen gearbeitet werden. Der Lohn darf nicht mehr als 12 EUR pro Stunde und 62 EUR am Tag betragen.

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