Hinweise zur Sozialversicherung, zum BAföG und zum Kindergeld - und ganz kurz zur Lohnsteuer Von Nicola Pridik
Da will oder muss man einfach nur Geld verdienen neben dem Studium und schon ist man mit einer Fülle von Fragen konfrontiert, mit denen sich wohl keiner wirklich gerne beschäftigen möchte: Bin ich in dem Job sozialversicherungspflichtig? Was ist das Besondere an Werkstudenten? Wie viel darf ich überhaupt arbeiten nebenbei? Können Studierende auch einen 400-Euro-Job haben? Wie war das gleich mit den kurzfristigen Minijobs? Und welche Folgen hat das Jobben fürs BAföG und für den Bezug von Kindergeld?
Der nachfolgende Artikel gibt Antworten und weist Euch den Weg insbesondere durch das Wirrwarr der Regelungen zur Sozialversicherung. Man glaubt es kaum, aber wenn man sich hier einmal einen Überblick verschafft hat, kann es sogar Spaß machen, auch im Detail bescheid zu wissen. Also: Unbedingt zuerst den Überblick lesen – so viel Zeit muss sein! Die Folgen für das BAföG und das Kindergeld sind dagegen schnell erläutert. Ihr findet Sie am Schluss des Artikels.
Wichtig: Da das Thema kompliziert genug ist, berücksichtigt der Artikel nur Einkommen aus Jobs in abhängiger Beschäftigung, nicht dagegen selbstständige Tätigkeiten. Geht es um Einkommen aus einem Praktikum, dann lest bitte den extra Artikel dazu - denn hier sind einige Besonderheiten vor allem in Sachen BAföG zu beachten.
Vorab noch ganz kurz zur Lohnsteuer, die in diesem Artikel nicht weiter thematisiert wird:
Wenn Ihr nur (und ausschließlich) einen 400-Euro-Job habt, kommt Ihr mit der Lohnsteuer in der Regel nicht in Berührung. Ihr benötigt keine Steuerkarte und müsst auch keine Steuererklärung abgeben. Das Thema Lohnsteuer ist damit erledigt, dass der Arbeitgeber einen pauschalen Anteil vom Einkommen an das Finanzamt abführt.
In fast allen anderen Fällen werdet Ihr eine Steuerkarte abgeben müssen. In diesem Fall dürfte sich im folgenden Jahr eine Steuererklärung lohnen, nach der Ihr die vom Arbeitgeber auf der Grundlage der Steuerkarte abgeführten Steuern wieder zurückerhaltet. Voraussetzung ist natürlich, dass Ihr im Kalenderjahr nicht zu viel verdient habt. Alle gezahlten Steuern werdet Ihr jedenfalls dann zurückbekommen, wenn Ihr mit Eurem Einkommen unter dem Grundfreibetrag von derzeit 7664 Euro zuzüglich der Werbungskostenpauschale von 920 Euro bleibt.
a) Grundsätzliches zur Einkommensermittlung b) Einkommensermittlung bei mehreren Jobs c) Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zur Kranken- und Rentenversicherung d) Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung
3. Geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten
III. Mehr als geringfügige Jobs
1. Jobben als ordentliche(r) Studierende(r)
a) Kranken- und Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung aa) Werkstudentenprivileg bb) 20-Stunden-Regel für Jobs in der Vorlesungszeit cc) 26-Wochen-Regel für Jobs mit mehr als 20 Wochenstunden b) Rentenversicherung
2. Jobben als nicht ordentliche(r) Studierende(r), z. B. im Urlaubssemester