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 Hartz4
Tanja31 Offline



Beiträge: 498

25.09.2007 15:45
Hartz4 speziell für Frauen Antworten

Seit dem 01.01. 2005 ist die letzte Stufe der Arbeitsmarktreform, die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende, kurz: Hartz IV, in Kraft getreten. Die Bundesregierung betont, dass sich insbesondere für Frauen zahlreiche Verbesserungen durch Hartz IV ergeben haben. Die besonderen Belange von Frauen als Mütter, Alleinerziehende, Pflegende oder Berufsrückkehrerinnen seien im Rahmen von Gender Mainstreaming besonders berücksichtigt worden. Beispiele:
Frauen, die Arbeitslosengeld II (ALG II) erhalten, sind eigenständig sozialversichert, d.h. renten-, kranken- und pflegeversichert. Frauen, die wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen in der Vergangenheit Sozialhilfe ohne Absicherung in der Sozialversicherung erhielten, sind jetzt besser abgesichert.
Auch Frauen, die erwerbstätig sind, können ALG II erhalten, wenn ihr Einkommen nicht ausreichend ist. Sie können Freibeträge vom monatlichen Einkommen geltend machen. Das ist eine Verbesserung, die insbesondere für Beschäftigte in Mini- oder Midi-Jobs interessant ist oder für Teilzeit-Beschäftigte. Dies sind überwiegend Frauen.
Mütter, die ein Kind unter drei Jahren erziehen und erwerbstätig sein möchten, werden bei der Suche nach einem geeigneten Betreuungsplatz für ihr Kind staatlich unterstützt. Nach den Hartz IV Gesetzten gehört die Vermittlung eines Betreuungsplatzes für minderjährige Kinder zu den Aufgaben der Arbeitsvermittlung. In der Vergangenheit haben besonders allein erziehende Mütter oftmals nur deshalb von Sozialhilfe gelebt, weil ein Betreuungsplatz für ihr Kind nicht zur Verfügung stand.
Der Ausbau von Krippen und Ganztagsschulen soll entsprechend der Hartz IV Intention staatlich gefördert und vorangetrieben werden, damit möglichst viele Frauen die Chance zur Beschäftigung nutzen können.

Nachfolgend wichtige Stichpunkte zum Thema Frauen und Hartz IV:


ABM und Hartz IV
Alleinerziehende und Hartz IV
Altersgrenze und Hartz IV
Alterssicherung und Hartz IV
Ältere Frauen und Hartz IV
Bedarfsgemeinschaft / Haushaltsgemeinschaft
Berufsrückkehrerinnen und Hartz IV
Frauen mit Behinderungen und Hartz IV
Frauenförderquote und Hartz IV
Freibetrag für Kinder und Hartz IV
Jungendliche und Hartz IV
Kann-Leistungen und Hartz IV
Kinder und Hartz IV
Kinderbetreuung und Hartz IV
Kinderzuschlag und Hartz IV
Migrantinnen und Hartz IV
Minijobs und Hartz IV
Mütter und Hartz IV
Regelsatz
Regelsatz für Alleinerziehende
Schwangerschft und Hartz IV
Sozialgeld
Sozialhilfebezieherinnen und Hartz IV
Sozialversicherung und Hartz IV
Umkehr der Beweislast bei Zumatsbarkeitsregeln
Unterhalt - Kindesunterhalt und Hartz IV
Verheiratete / in Partnerschaft lebende und Hartz IV
Von häuslicher Gewalt betroffene Frauen und Hartz IV
Voraussetzungen für den Bezug von ALG II
Wohnen und Hartz IV
Zumutbarkeit und Hartz IV


Externe Linktipps Hartz IV für Frauen


ABM und Hartz IV

ABM (Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen) und SAM (Stukturanpassungsmassnahmen) sind seit der Hartz III Reform zusammengefaßt worden. SAM sind vollkommen weggefallen. Dadurch ist ein Instrumentarium weggefallen, mit dem bislang viele Frauenprojekte im sozialen, kulturellen und arbeitsmarktpolitischen Bereich gesichert wurden. Das Netz von Beratungs- und Hilfsangeboten für Frauen ist hierdurch verkleinert worden. Die neuen ABM verstärken den Trend dass diese Frauen - und Sozialarbeit ehrenamtlich zu leisten ist.
Vor allem in Ostdeutschland waren überwiegend Frauen in SAM beschäftigt. In "ABM neu" erwerben sie nun keine neuen Ansprüche auf Arbeitslosengeld mehr, d. h. dass sie im Anschluss an diese Maßnahmen erneut AlgII . Langzeitarbeitslose Frauen ohne Anspruch auf Leistungsbezüge haben somit nur eine geringe Möglichkeit, von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen zu profitieren.



Alleinerziehende und Hartz IV

Alleinerziehende haben Anspruch auf Arbeitslosengeld II, soweit sie erwerbsfähig und bedürftig sind. Erwerbsfähig ist, wer mindestens drei Stunden arbeiten kann. Hierbei ist es unerheblich, ob die Betroffenen wegen der Kinderbetreuung vorübergehend keiner Erwerbsarbeit nachgehen können. Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld II, sofern sie innerhalb der nächsten 6 Monate erwerbstätig sein können. Einschränkend gilt, dass die "geordnete Erziehung eines Kindes" dadurch nicht gefährdet werden darf. Was darunter zu verstehen ist, ist Auslegungssache.
Ist das Kind jünger als drei Jahre und hat keinen Betreuungsplatz, so ist eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar. Hat es das 3. Lebensjahr überschritten und ist die Betreuung durch Kindergarten, Hort, Verwandte oder sonstige Personen sichergestellt, ist jede Arbeit in der Betreuungszeit zumutbar.
Alleinerziehende haben nach § 21 Abs. 3 SGB II einen Mehrbedarf.



Altersgrenze und Hartz IV

Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ist verkürzt worden. Bis zur Vollendung des 56. Lebensjahres wird nur noch ein Jahr Arbeitslosengeld gezahlt, für ältere Frauen wird für die Dauer von 18 Monaten Arbeitslosengeld gezahlt.



Alterssicherung und Hartz IV

Für alle vor 1948 geborenen Frauen und Männer gilt weiter der Vermögensschutz der Arbeitslosenhilfeerordnung 2002, d.h. ein Vermögensfreibetrag von 520 Euro je vollendetem Lebensjahr, maximal jedoch 33.800 Euro je Partner, wenn beide vor 1948 geboren sind). Bei einer angefallenen Erbschaft (die ja auch einer Alterssicherung dienen kann) müssen die Erben ihnen gezahltes Alg II, das entweder in den letzten 10 Jahren oder als Darlehn gezahlt wurde, aus dem Erbe zurückzahlen. Aufgrund lückenhafter Erwerbsbiographien, Teilzeitarbeit und geringer Löhne erwartet Viele ältere Frauen haben nur eine sehr geringe Rente zu erwarten, etwa wegen Teilzeitarbeit, geringen Löhnen. Dazu kommt, dass die während des Bezugs von Alg II gezahlten Sozialbeiträge nur gering sind. Privat aufgebaute Vorsorge, die bei Frauen eher selten in erheblichen Größenordnungen vorhanden ist, muss auf der anderen Seite bei einem ALG II Bezug großteils aufgelöst werden. Hinzu kommt, dass bei Wegfall aller Bezüge durch ein zu hohes Partnereinkommen auch die Rentenversicherungspflicht entfällt.



Ältere Frauen und Hartz IV

Aufgrund des Abbaus des Kündigungsschutzes und altersdiskriminierender Personalpolitik vieler Unternehmen sind ältere Frauen nicht unerheblich von Arbeitslosigkeit bedroht. Wer bis Ende Januar 2006 arbeitslos wird, älter als 45 Jahre ist und länger als 24 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, für den gilt die bisherige längere Bezugsdauer von Arbeitslosengeld fort. Wer ab dem 60. Lebensjahr frühverrentet wird, geniesst einen Bestandsschutz für die erleichterten Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengeld bis zum Jahr 2006 ("58er-Regelung"). Viele Arbeitslose über 58 Jahre hatten mit der Bundesagentur für Arbeit vereinbart, auf Jobvermittlung zu verzichten als Gegenleistung für eine Unterstützung bis zum Renteneintritt. Durch den ALG II Bezug kann ein erheblicher Leistungsverlust eintreten. Nach 2006 erwirbt man bei Erwerbsfähigkeit einen Anspruch auf Alg II. Später gilt dies nur noch, wenn der Alg II Anspruch vor dem 1. Januar 2006 entstand und vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet wurde. Bei Neueinstellungen können Erwerbslose ab dem 55. Lebensjahr die Arbeitgeberkosten für Sozialversicherungen von der Bundesagentur für Arbeit übernehmen lassen.



Bedarfsgemeinschaft / Haushaltsgemeinschaft

Die Unterscheidung zwischen Bedarfsgemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft ist bzgl. des Bestehens eines eigenen Leistungsanspruchs von Bedeutung. Gem. § 7, Abs. 3 SGB II gehören zu einer Bedarfsgemeinschaft diejenigen erwerbsfähigen Personen, die mit dem/ der Arbeitslosengeld II Bezieher/-in einem Haushalt leben und nicht aus eigenem Vermögen oder Einkommen die Sicherung des Lebensunterhalts bestreiten können. Das können Eltern oder ein Elternteil eines minderjährigen unverheirateten erwerbsfähigen Kindes sein oder nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten oder Partner/in einer eheähnlicher Gemeinschaft oder minderjährige unverheiratete Kinder.
Zu einer Haushaltsgemeinschaft gehören nach § 9 SGB II die mit dem/ der Bezieher/-in von Arbeitslosengeld II in einem gemeinsamen Haushalt lebenden und gemeinsam mit ihm wirtschaftenden Verwandten oder Verschwägerten. Rechtsfolge: für Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft wird vermutet, dass die Hilfeberechtigten von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten, soweit dies von ihnen nach ihrem Einkommen oder Vermögen erwartet werden kann. Für erwerbsfähige Arbeitslose, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, heisst das, dass zunächst nachgewiesen werden muss, dass keine Leistungen zum Unterhalt erbracht werden, bevor ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ( oder Sozialgeld) entstehen kann.



Berufsrückkehrerinnen und Hartz IV

Bislang waren Berufsrückkehrerinnen eine besondere Zielgruppe in der Arbeitsmarktpolitik. Sie hatten einen Rechtsanspruch auf Unterhalt, wenn sie eine Fortbildung zum Wiedereinstieg machten und für sie galten erleichterte Bedingungen für die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen. Beides ist weggefallen. Die Wiedereingliederungszuschüsse für Berufsrückkehrerinnen sind Kann-Leistung (§ 29 Abs. 1 SGB II). Bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit kann ein Einstiegsgeld als Zuschuss zum AlgII gezahlt werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Es werden nur noch Fortbildungsträger gefördert, die eine 70prozentige Erfolgquote vorweisen können. Dies ist bei Berufsrückkehrerinnen schwer zu erreichen. Aufwendige Teilzeitprogramme für Mütter wurden aus den Programmen genommen. Frauen, die sich z. B. aufgrund fehlender Kinderbetreuungseinrichtungen um ihre Kinder gekümmert haben, haben es somit schwerer. Sie müssen auch befristete Arbeit und Minijobs annehmen. Berufsrückkehrerinnen ohne eigenen Leistungsanspruch haben keinen Anspruch auf Fördermaßnahmen. Existenzgründungszuschüsse und Überbrückungsgeld stehen ihnen ebenfalls nicht zu. Frauen, die länger als drei Jahre wegen der Kindererziehung pausieren mussten, haben gleichfalls keinen Anspruch auf diese Leistungen.



Frauen mit Behinderungen und Hartz IV

Wenn Frauen mit Behinderungen nicht erwerbsfähig sind und nicht mit einem bedürftigen Erwerbsfähigen in einer Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft leben, haben sie einen Sozialhilfeanspruch nach dem SGB XII.
Erwerbsfähige bedürftige Frauen mit Behinderungen bekommen ALG II und zusätzlich hierzu einen pauschalen Zuschlag von 120,75 Euro, vgl. § 21 Abs. 4 SGB II. Unter bestimmten Voraussetzungen, die durch ein entsprechendes ärztlichen Attest nachgewiesen werden müssen, gibt es Zuschüsse für eine kostenintensive Ernährung.




Frauenförderquote und Hartz IV

Bei der Berechnung der Frauenförderquote wird nicht nur der Anteil von Frauen an den Arbeitslosen, sondern auch die Arbeitslosenquote berücksichtigt. Dadurch werden Frauen in Elternzeit und Minijoberinnen als Erwerbstätige mitgezählt. Nicht arbeitslos gemeldete Frauen ("Stille Reserve"), werden ebenfalls nicht mitgezählt.



Freibetrag für Kinder und Hartz IV

Für Kinder gibt es einen Freibetrag von 4850 Euro ab der Geburt. Versicherungen für Kinder, etwa Lebens- oder Ausbildungsversicherungen, die über dieser Summe liegen, müssen aufgelöst werden. Erziehungsgeld und Pflegegeld werden hingegen nicht auf die Regelleistung angerechnet.



Jungendliche und Hartz IV

Kinder über 15 Jahre können - soweit sie bedürftig sind - ALG II beantragen, wenn sie in einer Bedarfgemeinschaft leben, die sie nicht mitfinanzieren kann. Konsequenz ist, dass sie damit auch dem Arbeitsmarkt für jede Tätigkeit zur Verfügung stehen müssen. Ausnahme: sie gehen zur Schule gehen machen eine Ausbildung. Wenn sie im Haushalt ihrer Eltern leben, sind die Eltern für sie unterhaltspflichtig (Haushaltsgemeinschaft). Umgekehrt sind erwerbstätige Jugendliche für ihre auf AlgII angewiesenen Eltern unterhaltspflichtig, sofern sie in einer Haushaltsgemeinschaft leben.
Frauen zwischen 15 und 25, die nicht mehr zur Schule gehen und keine Berufsausbildung machen, stehen dem Arbeitsmarkt sofort zur Verfügung. Das bedeutet, dass sie, wenn sie bedürftig sind, jede Arbeit, jede Ausbildung, jede ausbildungsähnliche Maßnahme und jede Arbeitsgelegenheit annehmen. Es existiert kein Recht auf eine Ausbildung und kein Recht auf einen selbstgewählten Beruf. Wer Angebote ablehnt oder abbricht, dem kann das AlgII für drei Monate gekürzt oder auch völlig gestrichen werden. Siehe auch unser Forum zur U 25 Problematik.



Kann Leistungen und Hartz IV

Es gibt sog. Kann-Leistungen, d.h. es besteht kein Rechtsanspruch sondern nur das Recht auf eine ermessenfehlerfreie Entscheidung. Zu den Kann-Leistungen, die in der Zuständigkeit der Kommunen liegen, zählen: Kinderbetreuung, Schuldner- und Suchtberatung, psychosoziale Betreuung, Erstausstattungen, Wohnungsersteinrichtung, mehrtägige Klassenfahrten (§ 16 Absatz 2 SGB II).



Kinder und Hartz IV

Für Kinder ergeben sich zahlreiche Änderungen durch die Hartz IV Gesetze. Kinder bis zu drei Jahren erhalten ein höheres Sozialgeld und Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren hat einen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 36 Prozent der Regelleistung.
Die Regelleistung für Kinder zwischen 7 und 17 Jahren liegt jedoch um 5 bis 10 Prozent unter dem ehemaligen Sozialhilfesatz des BSHG (Bundessozialhilfegesetz). Außerdem werden das Kindergeld und etwaige Unterhaltsleistungen komplett auf das ALG II angerechnet, während bei der ehemaligen Sozialhilfe für das erste und zweite Kind monatlich 10,25 Euro Kindergeld übrig blieben. Es werden keine Beihilfen für wachstumsbedingten Bedarf, etwa für Kleidung, wie nach der bis zum 1.1.2005 geltenden Rechtslage zur Sozialhilfe gewährt. Sie sind nun als Pauschale in der Regelleistung enthalten. Darüber hinaus kann kein Bedarf geltend gemacht werden. Auch für schulbedingte Kosten gibt es keine weitergehende Unterstützung. Zuverdienste von Jugendlichen werden bis auf einen geringen Anteil auf das ALG II angerechnet.



Kinderbetreuung und Hartz IV

Die Kinderbetreuung wird durch die Gesetzgebung ausgebaut werden. Finanziert werden sollte dies von den Kommunen mit Hilfe der Einsparungen aus der Sozialhilfe.
Künftig gelten auch Personen mit betreuungsbedürftigen Kindern unter drei Jahren grundsätzlich als erwerbsfähig. Frauen können ALG II bekommen - auch wenn sie für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, z. B. weil sie sich um Kinder oder Pflegebedürftige kümmern müssen. Während dieser Zeit sind sie auch mit Mindestbeiträgen sozialversichert. Bislang waren diese Frauen meist Sozialhilfeempfängerinnen.



Kinderzuschlag und Hartz IV

Erwerbstätige Alleinerziehende, die zwar ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können, nicht jedoch den ihrer Kinder (Einkommen max. 800 Euro), können bei der Familienkasse Kinderzuschlag (zuzüglich zum Kindergeld) beantragen. Dieser wird maximal drei Jahre gezahlt und beträgt pro Kind und Monat je nach Bedarf maximal 140 Euro. Allerdings gilt dies nur, wenn die Kinder nicht selbst Einkommen und Vermögen besitzen.



Migrantinnen und Hartz IV

Migrantinnen aus Nicht-EU-Staaten dürfen nur nachrangig vermittelt werden, wenn keine Deutsche und kein Deutscher auf die Stelle zu vermitteln ist - Langzeitarbeitslosigkeit ist daher nicht unwahrscheinlich. Auch bedingt duch das Zuwanderungsgesetz werden noch wesentlich mehr Ausländer unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen. Die Abschaffung der Zielgruppenförderung im Rahmen von Hartz I trifft Migrantinnen besonders hart.
Außerdem verschlechtert sich die Situation nach dem Ausländerrecht:
Familienzusammenführung, Aufenthaltsverlängerung und Aufenthaltsverfestigung sowie die Einbürgerung von Ausländern hängt generell davon ab, dass sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können. Nach der alten Rechtslage bis zum 1.1.2005 war - wenn auch eingeschränkt - eine Aufenthaltsverfestigung auch bei Bezug von Arbeitslosenhilfe möglich. Diese gibt es jedoch nicht mehr.
Der Bezug von Sozialhilfe oder von Jugendhilfen ist ein Grund, die Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu verweigern. Darüber hinaus kann dis auch ein Grund für eine Ausweisung sein. Der Charakter der neuen Leistung Arbeitslosengeld II (ALG II) ist fürsorgerechtlich, das SGB II ist in seiner Struktur und den Leistungsprinzipien eng an das ehemalige BSHG und jetzige SGB XII angelehnt. Die Lohnorientierung wie sie bei der Arbeitslosenhilfe bestand, ist nicht mehr gegeben. Daher ist das ALG II im Sinne des Ausländerrechts als Sozialhilfe einzustufen, auch wenn das Ausländerecht redaktionell nicht entsprechend geändert wurde.
Anders als bisher die Inanspruchnahme von Arbeitslosenhilfe kann die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeld II (ALG II) daher zu Problemen mit dem Aufenthaltsrecht führen und sogar bis hin zur Ausweisung gehen. Allerdings darf man die Möglichkeit einer Kann-Ausweisung nicht überbewerten: aufgrund von EU-Recht, bilateralen Abkommen und Übergangsregelungen im Ausländerrecht kann allein der Bezug von Sozialhilfe regelmäßig eine Ausweisung nicht begründen. Allerdings können Probleme bei der Verlängerung befristeter Aufenthaltserlaubnisse entstehen - mit dem Effekt, dass es auf diesem Weg zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.
Besonders betroffen davon sind alleinstehende und alleinerziehende Migrantinnen, da in Partnerschaften auch bei Migrantinnen häufig der Anspruch der Frau auf AlgII entfällt
Der Bezug von Arbeitslosengeld I schadet hingegen nicht, da es auf einer Beitragsleistung beruht.



Minijobs und Hartz IV

Minijobs sind nicht existenzsichernd und bieten keinen ausreichenden Sozialversicherungsschutz. Die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze durch die Hartz II Gestze führte zu einer massenhaften Aufteilung von sozialversicherungspflichtigen Vollzeit-Arbeitsplätzen auf mehrere Minijobs. Vollzeit- und Teilzeitstellen wurden zerstückelt und der Niedriglohnbereich ausgebaut.
ALGII-Bezieherinnen sind verpflichtet, auch Minijobs anzunehmen. Dadurch unterliegen sie nicht der Arbeitslosenversicherung und erwerben keine neuen Ansprüche auf Arbeitslosengeld. Auch Vermittlungsbemühungen um einen existenzsichernden Job werden dann von Seiten der Bundesagentur eingestellt.
Ca. 70 % der im Niedriglohnbereich Beschäftigten sind Frauen. Von 400 Euro Nebeneinkommen verbleiben bei einer ALG II Berechtigung grds. 100,- Euro als Erwerbstätigenfreibetrag. Die Arbeitgeber zahlen nur 10 Prozent Sozialversicherungsbeiträge (Renten- und Krankenversicherung). Eine Folge ist, dass die Beschäftigte bei einer Familienversicherung vom Mann abhängig wird.



Mütter und Hartz IV

Die Hartz IV Gesetzgebung behandelt Frauen und Männer dem Grunde nach gleich. Mehrbedarfe für Kinder und bei Alleinerziehenden werden anerkannt.



Regelsatz

Alleinstehende, volljährige Alg-II -Empfängerinnen bekommen ab dem 1. Januar 2005, sofern sie bedürftig sind, monatlich 345 Euro. Dies ist ab März 2006 einheitlich für Ost- und Westdeutschland geregelt.



Regelsatz für Alleinerziehende

Alleinerziehende bekommen eine etwas höhere Regelleistung (bis zu 60% der Regelleistung). Einmaligen Beihilfen gibt es seit dem 1.1.2005 nicht mehr, wie sie in der Sozialhilfe nach altem Recht gezahlt wurden. Ausnahme: Unterstützung bei Erstausstattung bei Geburt eines Kindes und bei mehrtägige Klassenfahrten). Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren oder zwei Kindern unter 16 Jahren bekommen zusätzlich 120,75 Euro. Alleinerziehende mit vier oder mehr Kindern unter 16 Jahren bekommen zusätzlich 179,40 Euro. Das Kindergeld und etwaige Unterhaltsleistungen werden auf die Regelleistung in voller Höhe angerechnet. Reicht dieses Geld nicht aus, werden Darlehn vergeben, die mit bis zu 10% der Regelleistung und in einem Zeitraum bis zu drei Jahren zurückgezahlt werden müssen.



Schwangerschaft und Hartz IV

Ab der 12. Schwangerschaftswoche bekommen Schwangere zusätzlich zur Regelleistung einen Zuschlag von 58,56 Euro. Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren oder zwei Kindern unter 16 Jahren bekommen zusätzlich 120,75 Euro. Alleinerziehende mit vier oder mehr Kindern unter 16 Jahren bekommen zusätzlich 179,40 Euro.



Sozialgeld

Nur wer erwerbsfähig ist und als bedürftig gilt, kann ALG II beziehen. Wer nicht erwerbsfähig ist und in einer Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft mit einem/ einer Hilfebedürftigen lebt, erhält Sozialgeld. Die Höhe des Sozialgeldes entspricht der Höhe des ALG II. Einmaligen Leistungen nach der Rechtslage unter dem BSHG (vor dem 1.1.2005) sind als Pauschalbeträge im Sozialgeld und dem ALG II enthalten. Praktisch bedeutet das, dass die Leistungsberechtigten Ansparungen vom Regelsatz für einmalige Anschaffungen tätigen müssen.



Sozialhilfebezieherinnen und Hartz IV

Im Gegensatz zur Sozialhilfe nach dem alten Recht unter dem BSHG vor dem 1.1.2005 (auch nach dem neuen Recht gibt es noch Sozialhilfe , vgl. SGB XII) beschränkt sich das ALG II auf einen pauschalen Regelsatz, plus Unterkunfts- und Heizkosten. Darüber hinaus gehende einmalige Leistungen (Kleidergeld etc.) gibt es nicht mehr. Positiv ist, dass beim Bezug von ALG II - anders als nach dem Recht der alten Sozialhilfe - Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gezahlt werden. Vor allem bei letzterem handelt es sich um einen sehr geringen Beitrag, der nicht zu einer existenzsichernden Rente führen kann.
Die Freibeträge für Vermögen sind im Gegensatz zur alten Rechtslage erhöht worden. Es besteht auch ein Anspruch auf ein angemessenes Auto.
Ein Rückgriff auf Unterstützungsleistungen durch Verwandte ist ausgeschlossen.
Es besteht ein Rechtsanspruch auf Vermittlung durch die Arbeitsagentur.



Sozialversicherung und Hartz IV

Durch den ALG II - Bezug werden Beiträge in die Kranken- (125 Euro), Pflege- (14,90 Euro) und Rentenversicherung eingezahlt. Private Vorsorge muss oberhalb einer bestimmten Grenze aufgelöst werden.



Umkehr der Beweislast bei Zumutbarkeitsregeln

Frauen nachweisen, warum sie einen Job nicht annehmen können (z. B. fehlende Kinderbetreuung) oder warum sie gekündigt haben. Dies gilt auch in Fällen von sexueller Belästigung und Mobbing. Im Grunde ist dies aber eine generelle Regelung, die Männer wie Frauen gleich trifft.



Unterhalt - Kindesunterhalt und Hartz IV

Der Kindesunterhaltsanspruch der Kinder bei von den Kindern getrennt lebenden Eltern hat keinen Vorrang gegenüber dem Unterhalt der arbeitslosen Partnerin/ des arbeitslosen Partners. Beim ALG II gilt: Es muss zunächst der Unterhalt der Partnerin/ des Partners in der Bedarfsgemeinschaft finanziert werden. Wenn der getrennt lebende Elternteil ALG II bezieht, liegt er unter dem Selbstbehalt (ca. 730 Euro) und kann daher keine Kindesunterhaltsleistungen erbringen. Das hat zur Konsequenz, dass die sogenannten "Mängelfälle" eine Zunahme verzeichnet haben.. Auf diese Weise hat der Bezug von ALG II mittelbar Auswirkungen auf Frauen und ihre Kinder.
Unterhaltsvorschuss: Wenn der getrennt lebende Elternteil nicht unterhaltsfähig oder -willig ist, zahlt das Jugendamt bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und max. sechs Jahre lang einen Unterhaltsvorschuss - unabhängig vom Einkommen des alleinerziehenden Elternteils. Dieser beträgt bis zum 5. Lebensjahr 127 Euro (West)/ 111 Euro (Ost), bis einschließlich 11 Jahre 170 Euro (West)/ 151 Euro (Ost).
Kinderzuschlag: Wenn das Kind älter als 12 Jahre ist bzw. die Dauer von sechs Jahren abgelaufen ist, bleibt bedürftigen und erwerbstätigen Alleinerziehenden (Einkommen max. 800 Euro) die Möglichkeit, den Kinderzuschlag zu beantragen. Dieser beträgt jedoch max. 140 Euro und ist zudem auf drei Jahre befristet. Der Betrag von 140 Euro liegt deutlich unter dem geringsten Unterhaltssatz der "Düsseldorfer" bzw. "Berliner Tabelle" (199 Euro).
Zuschläge für Alleinerziehende Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren oder zwei Kindern unter 16 Jahren erhalten zum Regelsatz des ALG II zusätzlich 120,75 Euro. Alleinerziehende mit vier oder mehr Kindern unter 16 Jahren erhalten zusätzlich 179,40 Euro.



Verheiratetet / in Partnerschaft lebende und Hartz IV

Die Einführung des Arbeitslosengeldes II (ALG II) , Hartz IV, berücksichtigt das Partnereinkommen und das Vermögen des Partners wesentlich mehr, als die alte Rechtslage nach dem BSHG.



Von häuslicher Gewalt betroffene Frauen und Hartz IV

Für Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, sieht Hartz IV keine Härtefallregelungen vor. Fraglich ist, ob es zumutbar istdass Frauen, die in einem Frauenhaus Zuflucht gesucht haben oder die nach dem Gewaltschutzgesetz eine Wegweisung erwirkt haben, unmittelbar zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen werden können. In diesen Fällen muss psychosoziale Hilfe und Therapie Vorrang haben vor Eingliederungsvereinbarungen. Besonders bei jungen Frauen kann dies zu Problemen führen, wenn dieses plötzlich gar keine Leistungen mehr erhalten. Der Fallmanagern der Arbeitsagentur muss seinen Ermessensspielraum sachgerecht ausüben. Weitere wichtige Fragen: Bei einem Wohnortwechsel muss die Kostenübernahme sichergestellt werden, die Unterkunftskosten im Frauenhaus müssen übernommen werden, auch wenn in der Partnerwohnung die Unterkunftskosten gezahlt werden. Für von Gewalt betroffene Frauen gibt es spezielle Eingliederungshilfen in den Arbeitsmarkt, damit sie nicht länger auf die Unterstützung des Partners angewiesen sind.



Voraussetzungen für den Bezug von ALG II

Frauen, die bislang Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld bekamen, können ab Januar 2005 ALG II beziehen. Dafür müssen sie als bedürftig gelten und sie müssen erwerbsfähig sein, d. h. mindestens drei Stunden täglich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betroffenen vorübergehend keiner Arbeit nachgehen, z. B. weil sie sich um Kinder kümmern oder Angehörige pflegen. Wichtig ist nur, dass sie innerhalb der nächsten sechs Monate erwerbstätig sein können. Pluspunkte von Hartz IV:
Bei Erwerbsfähigkeit kann ALG II bezogen werden, auch wenn die Betroffene bis zu 6 Monaten wegen Kindesbetreuung oder der Pflege von Angehörigen nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Sie hat außerdem das Recht auf Arbeitsförderungsmaßnahmen, und Beiträge zur Sozialversicherung (allerdings geringe Beiträge; Kranken-, Renten-, Pflegeversicherung; nur dann, wenn keine Familienversicherung besteht). Bislang waren diese Frauen meist Sozialhilfeempfängerinnen und damit weder renten- noch krankenversichert. Und: Die meisten Sozialhilfeempfänger nach altem Recht waren weiblich. Außerdem liegen die Freibeträge etwas höher als bisher bei der Sozialhilfe.
Minuspunkte: von Hartz IV:
Durch die niedrigen Sozialversicherungsbeiträge droht Frauen weiterhin Altersarmut. Und für ehemalige arbeitslosenhilfeberechtigte Frauen besteht der Nachteil, dass für sie nicht mehr im bisherigen Umfang entsprechend der Arbeitslosenhiflfe Beiträge entsprechend gezahlt werden.

Ob ein Anspruch auf ALG II besteht, kann mittels des ALG II Rechners online überschlagsmäßig ermittelt werden.



Wohnen und Hartz IV

Zusätzlich zu den Regelleistungen des ALG II werden die angemessenen Miet- und Heizkosten übernommen. Die Definition liegt im Ermessensspielraum der Länder, und bietet die Möglichkeit, z. B. die Familiengröße oder den Gesundheitszustand der Betroffenen zu berücksichtigen. Übernommen wird künftig nur noch die Miete für angemessenen Wohnraum.



Zumutbarkeit und Hartz IV

Bezieherinnen von ALG II müssen jede Arbeit annehmen, die nicht sittenwidrig ist und zu der sie geistig, seelisch und körperlich in der Lage sind. Wichtig: zumutbar ist auch eine Arbeit, die nicht der bisherigen Ausbildung oder Tätigkeit entspricht. Auch kann der Beschäftigungsort weiter entfernt und können die Arbeitsbedingungen schlechter sein.





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