Das seit dem 1. Januar 2005 geltende Sozialgesetzbuch SGB II steuert und klärt die Grundsicherung für Arbeitssuchende in der Bundesrepublik. Voraussetzungen für den Bezug von ALG II sind die Erwerbsfähigkeit und die Hilfsbedürftigkeit.
Hat ein arbeitsloser Erwerbsfähiger kein eigenes ausreichendes Vermögen oder Einkommen, so erhält er und seine Angehörigen soziale Leistungen die ein menschenwürdiges Leben sichern. Diese Leistungen sind das Arbeitslosengeld 2, geregelt nach dem Hartz IV Gesetz.
Zusätzlich zu den Regelleistungen für die Hilfsbedürftigen und ihre Angehörigen werden auch Zahlungen für Heizkosten, Mietkosten sowie für die gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung übernommen. Im Einzelfall kann auch ein Mehrbedarf anerkannt werden. Hierzu zählen beispielsweise befristete Zuschläge nach dem Bezug von ALG 1 oder ein erhöhter finanzieller Bedarf für alleinerziehende Eltern.
Gegenseitige Hilfe ist gefordert
Für die Berechnung der Leistungen gemäß dem Hartz IV Gesetz nimmt auch das Vermögen und das Einkommen der mit dem Antragsteller in einer Wohnung lebenden Menschen Einfluss. Hierbei wird zwischen einer Bedarfsgemeinschaft und einer Haushaltsgemeinschaft unterschieden.
Ein Zuverdienst zu den Sozialleistungen ist prinzipiell möglich und auch erwünscht, da ein Hilfsbedürftiger mit einem eigenen Einkommen, auch wenn dieses gering ist, weniger Unterstützung von der Gesellschaft benötigt. Vor allem Teilzeitjobs sind dazu geeignet sich einen Teil zu dem Lebensunterhalt aus eigener Kraft hinzuzuverdienen. Das eigene Einkommen des Hilfsbedürftigen wird bei der Berechnung von Arbeitslosengeld 2 zumindest teilweise berücksichtigt. Für die Bezieher von ALG 2 gibt es einen Freibetrag von 100 Euro monatlich.
Eigenes Vermögen des Antragstellers auf ALG 2 muss vor der Inanspruchnahme vom Arbeitslosengeld II für das Bestreiten des eigenen Lebensunterhaltes verwendet werden.
Es gibt hierbei jedoch Freibeträge bis zu einer bestimmten Obergrenze. Diese Freibeträge sollen vor allem die für die Altersvorsorge gebildeten Rücklagen schützen. Auch ein eigener PKW und ein angemessenes, selbst bewohntes Grundstück mit Haus wird nicht als anrechenbares Vermögen berücksichtigt.
Fragen und Antworten zu Arbeitslosengeld 2, Hartz IV