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 Renovierungspflichten
Tanja31 Offline



Beiträge: 498

17.09.2007 14:22
Mietkaution nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zahlen Antworten


Berlin - Fast immer fordern Vermieter beim Abschluss eines Mietvertrags eine Mietkaution. Sie soll den Vermieter für den Fall absichern, dass der Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig erfüllt.
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) in Berlin muss der Mieter eine Mietkaution aber nur dann zahlen, wenn dies beim Abschluss des Mietvertrags ausdrücklich vereinbart wurde. Nach dem Gesetz darf die Kaution höchstens drei Monatsmieten betragen. Gemeint sind Kaltmieten ohne die Vorauszahlungsbeträge für Betriebskosten. Der Mieter muss die Mietsicherheit nicht «auf einen Schlag», sondern kann sie auch in drei Raten zahlen.

Die typische Form der Mietsicherheit ist laut DMB die sogenannte Barkaution. Hier bekommt der Vermieter den Betrag bar ausgehändigt oder überwiesen. Er muss ihn dann auf einem Sonderkonto - getrennt vom übrigen Vermögen - «konkursfest» anlegen. Daneben kann zwischen Mieter und Vermieter auch vereinbart werden, dass als Kautionsform das «verpfändete Sparbuch» gewählt wird. Hier wird der Kautionsbetrag auf ein Konto und den Namen des Mieters angelegt. Dann verpfändet, das heißt übergibt, der Mieter das Sparbuch an den Vermieter.

Verbreitet ist auch die Kautionsform «Bankbürgschaft». Hier stellt der Mieter als Sicherheit eine Bürgschaft seiner Bank oder Sparkasse in Höhe der Kautionssumme. Das Geldinstitut verpflichtet sich dabei, offene Vermieterforderungen bis zu dieser Höhe zu begleichen.

Die Mietkaution muss laut DMB verzinst werden, die Zinsen stehen dem Mieter zu. Nach dem Gesetz muss zum Beispiel die Barkaution mindestens mit dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz angelegt werden. Kautionssumme und Zinsen müssen dem Mieter erst nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgezahlt werden. Das kann sich dem DMB zufolge über einige Wochen oder gar Monate hinziehen. Denn grundsätzlich habe der Vermieter Zeit zu prüfen, ob er noch Ansprüche gegen den Mieter geltend machen kann.

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