Ein Rauchverbot ist ein Verbot, welches untersagt, Tabak oder ähnliche Substanzen unter Glimm-, Flammenerscheinung oder Tabakrauchemission zu sich zu nehmen. Auch lediglich ein Anzünden und Abbrennen von Tabak, ohne dass der Anzündende selbst aktiv inhaliert, ist untersagt.
Rauchverbote können z. B. von Inhabern eines Hausrechtes, vom Gesetzesgeber oder Anderen erlassen werden. Die Legitimität eines Rauchverbotes kann umstritten sein, z. B. wenn ein Vermieter ein Rauchverbot für die vermietete Wohnung erlässt.
Ziele [Bearbeiten]Rauchverbote und andere Maßnahmen gegen das Rauchen gibt es aus verschiedenen Gründen:
Brandschutz Vermeidung der Verschmutzung von Örtlichkeiten und Gegenständen Schutz von Nichtrauchern vor Belästigung und gesundheitlicher Beeinträchtigung (Nichtraucherschutz) Verkehrssicherheit Schutz Jugendlicher vor der Verführung zum Rauchen (Jugendschutz) Volkswirtschaftliche Gründe Betriebswirtschaftliche Gründe Religiöse und weltanschauliche Gründe Schutz von Rauchern vor Selbstschädigung oder/und Abhängigkeit Die letzten beiden Punkte, die die Religionsfreiheit bzw. die Freiheit eines mündigen Menschen umfassen, sich selbst zu schädigen, spielen in liberalen und säkularen Rechtssystemen die geringste Rolle und können keine gesetzlichen Verbote begründen, da sie gegen das Prinzip der Handlungsfreiheit verstoßen würden. Siehe auch Allgemeine Handlungsfreiheit.
Brandschutz [Bearbeiten]Rauchverbote mit dem Ziel, Explosions- oder Feuergefahren auszuschließen, sind seit langem üblich. Sie gelten häufig in historischen Gebäuden, in trockenen Wäldern, in U-Bahnhöfen und in Betriebsstätten, in denen brennbare Stoffe oder explosive Gase und Stäube gelagert, verarbeitet oder erzeugt werden, beispielsweise Tankstellen, Sägewerken oder Bergwerken. Dazu zählen meist auch Gebäude wie Museen, Archive wobei der Schutz des Ausstellungs- oder Lagergutes im Vordergrund steht. Spezielle Besonderheiten sind lokal bedingt, wie das generelle Rauch- und Feuerverbot in Wiener Theatern, welches nach dem Brand des Ringstraßentheaters erlassen wurde. Dieses gilt für die Bühnen und nicht die Zuschauerräume. Siehe auch: Brandschutz
Vermeidung von Verschmutzung [Bearbeiten]Rauchverbote sind seit langem üblich
in Geschäften, um zu vermeiden, dass ausliegende Waren Tabakgeruch annehmen, in Krankenhäusern und Pflegeheimen, in vielen Labors und empfindlichen Produktionsbereichen. in öffentlichen Verkehrsmitteln wie z. B.: Bussen, S-Bahnen etc. Rauchverbote können zu erheblichen Einsparungen an Reinigungskosten (weggeworfene oder liegengelassene Kippen, aber auch Verschutzung durch den Rauch und die Asche) und Reparaturen (Glimmschäden an Gebäudeteilen oder Einrichtungsgegenständen) führen; bis weit in die 1990er Jahre wurden zum Beispiel neu eingeführte Rauchverbote in U-Bahnhöfen primär mit solchen Einsparungen und nicht mit dem Nichtraucherschutz begründet.
Schutz von Passivrauchern [Bearbeiten]Tabakrauch kann für Passivraucher erhebliche Beeinträchtigung, Gefährdung und Schädigung verursachen:
kurzfristig Unwohlbefinden, Beklemmung, Appetitverlust Augen- und Atemwegsreizungen langfristig gesundheitlichen Folgen bis hin zu einem statistisch erhöhten Krebs- und Herzinfarktrisiko [1] bei empfindlichen oder gesundheitlich vorgeschädigten Personen Asthmaanfälle, Migräne, Allergieschübe bei Schwangeren Schädigung des Embryos. Verantwortungsvollen Schwangeren wird erst durch ein Rauchverbot der Besuch öffentlicher Örtlichkeiten wieder möglich. anhaftende Geruchsbelastung von Körper, Kleidung und mitgeführten Gegenständen. Der Schutz von Passivrauchern ist das primäre Motiv für Rauchverbote
am Arbeitsplatz, siehe § 5 Arbeitsstättenverordnung (Deutschland) in Gaststätten, auch für die Gäste und die dort Beschäftigten. in Krankenhäusern Erst Mitte des 2000er Jahre wurde begonnen, dem Schutz der Passivrauchenden mehr Beachtung zu schenken, um weltweit Rauchverboten in Verkehrsmitteln, öffentlichen Gebäuden und zunehmend auch Gaststätten zum Durchbruch zu verhelfen. Hier wird argumentiert, dass Passivrauchen nicht nur als belästigend empfunden wird, sondern wegen der gravierenden Folgen eine Beeinträchtigung der Gesundheit darstellt. Die Frage der Belästigung dürfte dabei unumstirtten sein. Die Frage der gesundheitlichen Gefährdung steht aber nach wie vor in der Diskussion. Siehe WIKI- "Passivrauchen".
Verkehrssicherheit im Straßenverkehr [Bearbeiten]Auch aus Gründen der Verkehrssicherheit wird ein Rauchverbot für Fahrzeugführer diskutiert. Dies ist jedoch umstritten.[2] Allerdings können zum Teil spektakuläre Verkehrsunfälle auf das Rauchen zurückgeführt werden. So ließ sich auf der A 560 bei Bonn die Fahrerin Feuer geben und raste dabei in die Leitplanke. „Ein Toter, zwei Schwerverletzte. Flammeninferno am Mont Blanc. 39 Menschen verbrennen im Tunnel. Ursache: Eine weggeworfene Zigarette, die den Luftfilter eines Lastwagens entzündet.“[3] Auch die Rechtsprechung scheint hierzu eindeutig: „Auszugehen ist davon, dass ein gewisser Leichtsinn schon darin zu erblicken ist, dass während der Fahrt geraucht wird. Dies beeinträchtigt die Fahrtüchtigkeit schon deshalb, weil er beim Rauchen nicht beide Hände ausschließlich zum Halten und Betätigen des Lenkrads gebrauchen kann.“[4]
Jugendschutz [Bearbeiten]Das Einstiegsalter in den Zigarettenkonsum liegt derzeit zwischen 10 und 15 Jahren. Dementsprechend heftig umkämpft sind Maßnahmen, die spezifisch Jugendliche vor dem Rauchen schützen sollen. Dazu gehören:
Werbeverbote Verbote versteckter Werbung (Sponsoring) Verkaufseinschränkungen (siehe § 10 Jugendschutzgesetz) Rauchverbote in Schulen (in den deutschen Bundesländern Mitte des 20er Jahrzehnts erlassen) Rauchverbote in Diskotheken (2006/7 in Deutschland umstritten) Viele US-Bundesstaaten haben die Altersgrenze für Nikotin von 18 auf 19 Jahre angehoben; Portugal will diese Grenze von 16 auf 18 Jahre anheben. Auch in Deutschland traten Änderungen des Jugendschutzgesetzes zum 1. September 2007 in Kraft, die die Grenze von 16 auf 18 Jahre anhob. Das Vereinigte Königreich überlegt, das legale Rauchalter auf 21 Jahre zu erhöhen.
Viele Zigarettenhersteller bemühen sich vordergründig um Jugendschutz mit Aussagen wie z. B. „Rauchen: Bitte nur Erwachsene“ oder „Zigaretten sind Genussmittel für Erwachsene“. Kritiker befürchten allerdings, dass Kinder dadurch zum Rauchen motiviert werden, weil sie mit dem Rauchen das erstrebte Erwachsensein assoziieren.
Religiöse Motive [Bearbeiten]In religiösen Stätten wie Kirchen, Synagogen, Moscheen, Tempeln wird Rauchen heute in der Regel als ebenso unpassend angesehen wie Essen oder Trinken. Bis zum Barock war dies in katholischen Kirchen durchaus üblich, auch Haustiere wurden mitgebracht.
In bestimmten religiösen Gruppen ist das Rauchen verpönt oder sogar ganz verboten, wie zum Beispiel bei den Zeugen Jehovas. Viele Religionen sind zumindest theoretisch gegen das Rauchen eingestellt, da es ähnlich wie der Alkohol zu den (gesundheitsschädlichen) Genussmitteln gehört. Obwohl der Koran sich nicht über das Rauchen äußert, ist es aufgrund seiner Folgen und abhängig machenden Wirkung als verboten oder zumindest nicht erstrebenswert anzusehen, was auch von zahlreichen Geistlichen propagiert wird. Trotzdem ist das Rauchen unter Muslimen weit verbreitet, und in islamischen Ländern ist der Anteil der Raucher signifikant höher als in Europa. Im Ramadan ist tagsüber das Rauchen genauso wie Essen oder Trinken zu unterlassen. Rauch (wenngleich nicht der Zigarettenrauch) und Rauschmittel gehören in zahlreichen Religionen und Weltanschauungsgruppen allerdings zum Kultus. Siehe auch beispielsweise Rastafari sowie Weihrauch.
Volkswirtschaftliche Motive [Bearbeiten]Die volkswirtschaftlichen Folgen des Rauchens sind umstritten. Die gesundheitliche Selbstschädigung der Raucher wirkt sich über die verkürzte Rentenbezugsdauer vermutlich positiv auf die Gesamtheit der Sozialkassen aus. Andererseits erbringen Raucher aufgrund häufigerer Krankmeldungen und vieler Pausen (nicht zuletzt wegen des Rauchverbots am Arbeitsplatz) im Durchschnitt geringere Arbeitsleistungen als Nichtraucher. Dazu addieren sich noch der volkswirtschaftliche Schaden, der unter anderem aus den verlorenen Lebensjahren entsteht, sowie die erhöhten medizinischen Kosten, die aufgrund durch das Rauchen verursachter Krankheiten (z. B. Raucherlunge, Raucherbein) entstehen. Demgegenüber stehen die staatlichen Einnahmen aus der Tabaksteuer.
In einem liberalen Rechtssystem genügt die volkswirtschaftliche Argumentation ohnehin nicht, um Eingriffe in die persönliche Freiheit zu begründen. Sie spielte aber historisch eine erhebliche Rolle, zum Beispiel beim Kampf des Nationalsozialismus gegen das Rauchen.
Geschichte [Bearbeiten]Die ersten Rauchverbote kamen auf, als das Rauchen im Zuge des Dreißigjährigen Krieges immer weiter um sich griff. Im Herzogtum Lüneburg stand auf Rauchen bis 1692 sogar die Todesstrafe. Einer bekannten Anekdote zufolge war für manchen 1848er-Revolutionär die wichtigste Forderung die Abschaffung des Rauchverbots im Berliner Tiergarten.
Das Rauchverbot in den Schützengräben des ersten Weltkriegs diente dem Selbstschutz: das Anzünden oder Aufglimmen einer Zigarette konnte die Position eines Soldaten verraten und ihn damit zum leichten Ziel machen.
In Zügen gab es schon seit dem 19. Jahrhundert Nichtraucherabteile, allerdings umfassten diese zunächst nur den kleineren Teil der Sitzplätze. Im Lauf des 20. Jahrhunderts wurde der Anteil der Nichtraucherplätze bedarfsgemäß immer mehr erweitert.
Erstmalig mit den gesundheitlichen Gefahren begründete Rauchverbote wurden nach Meinung des US-Forschers Robert N. Proctor in Deutschland unter dem Nationalsozialismus erlassen. Diese führten eine umfassende Kampagne gegen das Rauchen in öffentlichen Gebäuden, Verkehrsmitteln und am Arbeitsplatz. Auch die Werbung für Tabak und der Anbau wurden starken Auflagen unterworfen.[5] Nach Ansicht Hitlers war der Tabak die Rache des „roten Mannes“ (Indianer) an der „weißen Rasse“ für den Alkohol. Im Mittelpunkt der Propaganda standen gesundheitliche Folgen und die Minderung der Arbeitskraft, vermengt mit rassistischer Propaganda gegen Juden und „Neger“. Zu den „Neuerungen“ dieser Epoche zählt auch der Begriff des Passivrauchens. Allerdings setzten die Nazis auch selbst Zigaretten ein, etwa zur Finanzierung der SA (Zigarettennamen „Sturm“ und „Trommler“), und im Zweiten Weltkrieg wurden die Rauchverbote wieder stark gelockert. Der US-Konzern Philipp Morris versuchte in Anzeigen mit dieser „Nazi-Connection“ der Rauchverbote diese in Misskredit zu bringen (Vergleich von Nichtraucherzonen mit Judengettos [5]), doch ohne Erfolg.
Zahlreiche Behörden und Unternehmen führten zwischen etwa 1980 und 2000 ein generelles Rauchverbot in ihren Räumlichkeiten ein.
Auch die Fluggesellschaften verhängten schrittweise seit den 1980er Jahren Rauchverbote, nachdem sich die Unterteilung von Flugzeugen in Raucher- und Nichtraucherzonen immer dann als eine Farce erwiesen hatte, wenn die Bereiche nicht baulich (durch Trennwände o. ä.) voneinander geschieden waren. Zunächst galt das Rauchverbot nur für Inlandsflüge oder Flüge unter einer bestimmten Dauer, wurde aber wenige Jahre später auf Kontinental- und Interkontinentalflüge ausgedehnt. Es wurde nicht nur gesundheitlich, sondern auch wirtschaftlich (seltenerer Austausch und Entsorgung der Luftfilter für die Umluft im Flugzeug sowie geringere Reinigungskosten) begründet.
Gesellschaftliche Akzeptanz [Bearbeiten]Die gesellschaftliche Akzeptanz von Rauchverboten ist nach aktuellen Umfragen in der deutschen Bevölkerung hoch. Meinungserhebungen, auch der Tabakindustrie, ergeben regelmäßig Mehrheiten der befürwortenden Seite. Wie das ZDF berichtet, würden 55 Prozent der Deutschen ein Verbot am Arbeitsplatz begrüßen.[6] Das Deutsche Krebsforschungszentrum (DKFZ) hat in einer Umfrage festgestellt, dass sich über 80 Prozent der Nie-Raucher und über 70 Prozent der Ex-Raucher sowie 25 Prozent der aktiven Raucher in Deutschland für komplett rauchfreie Gaststätten aussprechen. Insgesamt sind dies 60 Prozent der Bevölkerung. [7] Auch der offenere und zum Teil sogar öffentliche Umgang Betroffener mit dem Thema zeugt vom aktuellen Meinungswandel in der Gesellschaft.[8]
In anderen Studien, die von der Tabakindustrie bezahlt wurden, ist verbreitet worden, Rauchverbote brächten Umsatzverluste ein, was aber bereits mehrfach widerlegt worden ist. So ist z. B. zu bedenken, dass in vielen Ländern die Einführung von Rauchverboten in der Gastronomie in eine Zeit wirtschaftlicher Konjunkturschwäche fiel, so dass ein Umsatzrückgang auch durch vermehrte Sparsamkeit der Gäste verursacht sein könnte.
Eine Studie der KPMG[9] zeigt, dass sogar Kneipen-Betreiber bei Rauchfreiheit ihrer Einrichtungen mit Umsatzzuwächsen und Neukunden rechnen können. In den USA, Irland, Italien und Norwegen gab es keinerlei negativen Effekte; viele Gastronomie-Inhaber berichten zudem über viele Neukunden. In Irland geht der Trend in Pubs sogar dazu, dass diese, zusätzlich zu dem Abendgeschäft, schon zur Mittagszeit von Kunden aufgesucht werden, um dort rauchfrei zu essen. In Neuseeland ist der Umsatz in der Gastronomie 2005 um fast 10 Prozent gestiegen.
Ein Hauptgrund, warum ein großer Teil der Raucher gesetzliche Rauchverbote ablehnt, dürfte wohl deren Nikotinabhängigkeit sein, die eine längere Abstinenz aufgrund der Entzugserscheinungen nur schwer ertragen lässt. Außerdem gehört es für viele Raucher zur Gewohnheit, in bestimmten Situationen zur Zigarette zu greifen – zum Beispiel nach dem Essen.
Kritiker eines Rauchverbotes in gastronomischen Einheiten sehen darin einen Eingriff in die Eigentumsrechte und Unternehmerrechte der Gastwirte. Viele Raucher und auch manche Nichtraucher würden sich durch ein Rauchverbot bevormundet sehen.
Einige Befürchtungen bei Einführung eines staatlichen Rauchverbotes sind:
Höhere Lärmbelästigung für Anwohner von gastronomischen Betrieben in der Nacht durch eine Verlagerung des Aufenthaltes von Gästen vor die Tür (wenn kein abgetrenntes Raucherzimmer in den gastronomischen Betrieben zur Verfügung steht). Betriebesterben im grenznahen Bereich (soweit im benachbarten Ausland nicht ebenfalls Rauchverbote eingerichtet sind), da vermutet wird, dass Raucher rauchfreie Betriebe eher meiden. Aussterben der „Wirtshauskultur“ in Süddeutschland, insbesondere in Bayern.
Rauchverbote im deutschen Sprachraum [Bearbeiten] Deutschland [Bearbeiten]Das Erste Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes wurde am 9. November 2006 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Das Gesetz sorgt für eine weitere Einschränkung der Tabakwerbung. Es ist künftig verboten, für Tabakerzeugnisse in der Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen zu werben. In dem Umfang, in dem Werbung in der Presse verboten ist, ist sie auch im Internet verboten. Unternehmen, deren Haupttätigkeit Herstellung oder Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, ist es untersagt, ein Hörfunkprogramm zu sponsern. Ebenso ist es verboten, eine Veranstaltung oder ein Event, wie zum Beispiel Formel-1-Rennen, zu sponsern, die bzw. das grenzüberschreitende Wirkung hat.[10] Hörfunk- und Fernsehwerbung für Tabakwaren sind in Deutschland bereits seit 1975 verboten.
Verkehrsmittel [Bearbeiten] Raucherbereich auf deutschem Bahnhof Hinweisschild auf dem S-Bahnhof Berlin-FriedrichstraßeSeit 1. September 2007 gilt in allen Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen ein gesetzliches Rauchverbot.[11] Ausnahmereglungen sind für gesonderte und entsprechend gekennzeichnete Räume möglich.
Ebenfalls seit 1. September ist das Rauchen in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn, Bus, Straßenbahn, Taxi usw.) nicht gestattet. [12]
In vielen Bundesländern war das Rauchen im Nahverkehr jedoch schon seit Juli 2005 bzw. Mai 2006 untersagt, unter anderem in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen. Als letzte Bundesländer schlossen sich zum 1. Juli 2007 Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Berlin dem Rauchverbot an.
Auf Flughäfen ist bereits seit den 1990er Jahren in der Regel das Rauchen nur in speziell ausgewiesenen Zonen erlaubt.
Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung Sabine Bätzing schlägt auch ein Rauchverbot am Steuer eines Kraftfahrzeuges vor. Diese Maßnahme sei nicht nur aus Gründen des Gesundheitsschutzes, sondern auch zur Erhöhung der Verkehrssicherheit geboten.[13] (vgl. auch[2]). Ein Rauchverbot am Steuer herrscht bereits in Belgien.
Minderjährige [Bearbeiten]Nach der seit 1. September 2007 geltenden Fassung des § 10 Jugendschutzgesetz dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit an Kinder oder Jugendliche Tabakwaren weder abgegeben noch darf ihnen dort das aktive Rauchen gestattet werden. Kinder und Jugendliche im Sinne dieses Gesetzes sind alle, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Grenze wurde folglich zum 1. September 2007 von 16 auf 18 Jahre angehoben. Seither dürfen an Kinder und Jugendliche generell keine Tabakwaren mehr abgegeben werden. Eine Übergangsfrist besteht jedoch hinsichtlich des Automatenverkaufs. Hier bleibt die alte Regelung noch bis zum 1. Januar 2009 bestehen. Es ist jedoch bereits seit dem 1. September 2007 untersagt, Kindern und Jugendlichen das Rauchen in der Öffentlichkeit zu gestatten[14] [15]. Rauchende Kinder oder Jugendliche handeln nicht rechtswidrig, wenn sie "trotz fehlender Gestattung" in der Öffentlichkeit rauchen.
Schulen [Bearbeiten]In mehreren Bundesländern ist ein Rauchverbot in Schulen gesetzlich verankert:
In Bayern sowie in Niedersachsen gilt seit dem Schuljahr 2006/2007 ein generelles Rauchverbot an Schulen für Schüler und Lehrer, sowie für Besucher. Eine Nichtbeachtung kann rechtliche Konsequenzen haben. In Berlin gilt an allen Schulen ein generelles Rauchverbot für Schüler und Lehrer seit dem Beginn des Schuljahres 2004/2005. In Bremen gilt seit dem 1. August 2006 ein generelles Rauchverbot in allen Schulen und im „unmittelbaren Umfeld“. Eine Nichtbeachtung des Rauchverbots kann eine Geldstrafe von bis zu 500 € nach sich ziehen. In Hessen gilt seit dem 1. Januar 2005 ein striktes Rauchverbot für alle Personen in allen Räumen und auf allen Flächen der etwa 2.000 Schulen.(§ 3 Abs. 9 Satz 3 Hessisches Schulgesetz) In Nordrhein-Westfalen wird das Rauchen auf dem Schulgrundstück seit Anfang 2005 untersagt, gemäß § 54 Abs. 5 Schulgesetzes (SchulG). Dies gilt nicht nur für öffentliche, sondern auch für Ersatzschulen (§ 54 Abs. 6 SchulG). Die Schulkonferenz (= Gremium aus Lehrer-, Eltern- und Schülerschaft) kann jedoch von dem Rauchverbot Ausnahmen zulassen. Eine beschlossene Ausnahme darf jedoch nicht soweit gehen, dass sie der gesetzgeberischen Intention – insbesondere dem Nichtraucherschutz – zuwiderläuft. Die möglichen Ausnahmen können wie folgt eingeteilt werden: (1) zeitliche Ausnahmen (z. B. Abiturfeier, Schulfest); (2) räumliche Ausnahmen (z. B. Raucherzimmer, abgegrenzter Bereich auf dem Schulhof); (3) personenbezogene Ausnahmen (z. B. Handwerker bei Arbeiten auf dem Schulgrundstück). Auch können unterschiedliche Ausnahmen miteinander kombiniert werden (z. B. Raucherzimmer nur für das Lehrpersonal). Bei den räumlichen Ausnahmen ist darauf zu achten, dass der Nichtraucherschutz weitestgehend beachtet wird (z. B. Abdichtung der Tür am Raucherzimmer). Sofern eine Ausnahme auch für Schüler gilt, ist zu beachten, dass diese (1) Angehörige der Sekundarstufe II sind und (2) das 16. Lebensjahr vollendet haben und (3) die Eltern (Erziehungsberechtigten) dem Rauchen ihres Kindes zugestimmt haben. (Ab dem 1. September 2007 entfällt gemäß „Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens“ vom 20. Juli 2007 nach § 5 Artikel 3 der Passus „unter 16 Jahren“. Dies bedeutet, dass ein Rauchverbot auf dem Schulgelände für Schüler unter 18 Jahren gilt ausgenommen bis einschließlich Jahrgang 1991.) Das Rauchverbot gilt auf dem Schulgrundstück sowie bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks (z. B. Klassenfahrt). Ab dem 1. Januar 2008 werden diese Regelungen aufgehoben sein und das Nichtraucherschutzgesetz NRW gelten. Der aktuell vorliegende Regierungsentwurf sieht vollständige Rauchverbote in der Schule und auf dem Schulgelände vor. Auch bei weiteren einrichtungsbezogenen Veranstaltungen (z. B. Klassenfahrten) gilt dann ein Rauchverbot.
Arbeitsplatz [Bearbeiten]In der Industrie gilt beim Umgang mit feuergefährlichen oder explosiven Stoffen grundsätzlich ein Rauchverbot, um die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion zu verringern. In Büroräumen haben die Mitarbeiter von Staats wegen das Anrecht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Nichtraucher können daher ein Rauchverbot für ihr Büro fordern.
Der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz ist in der Arbeitsstättenverordnung geregelt:
ArbStättV 2004 § 5 Nichtraucherschutz:
(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.
Im Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 20. Juli 2007 wird folgender Nachtrag gemacht: Dem § 5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004, die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung vom 6. März 2007 geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen."
Konkrete Regelungen können zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (bzw. Personalrat) durch Betriebsvereinbarung getroffen werden, z. B. die Einrichtung von Raucherräumen bei sonst allgemeinem Rauchverbot.
Gastronomie [Bearbeiten]Im März 2005 vereinbarten das Bundesministerium für Gesundheit und der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA freiwillige Maßnahmen der deutschen Gastronomen, um gesetzliche Verbote zu vermeiden (Selbstverpflichtung).
Diese Vereinbarungen zeigten jedoch fast gar keine Erfolge. Anfang Dezember 2006 vereinbarte die große Koalition, dass die kommende Ausweitung des Rauchverbots in Speisewirtschaften und Diskotheken, nicht aber in Schankwirtschaften gelten solle. Am 8. Dezember wurde aber bereits bekannt gegeben, dass das Gaststättenrecht durch die Föderalismusreform Ländersache geworden sei. Einige Bundesländer, darunter Bayern und Baden-Württemberg, kündigten kurz darauf eigene Regelungen an, die ein generelles Rauchverbot in Gastronomie und Diskotheken vorsehen und bis Mitte 2007 in Kraft treten sollten. Seit Anfang 2007 bemüht sich eine Arbeitsgruppe, u. a. bestehend aus den Gesundheitsministern von Bund und Ländern, das Rauchverbot im Wege der Parallelgesetzgebung doch noch bundesweit einheitlich zu regeln.
Am 23. Februar 2007 wurde ein grundsätzliches Rauchverbot für Speisewirtschaften, Diskotheken und Schankwirtschaften beschlossen. Ausnahmen sollen höchstens noch in streng abgetrennten Nebenräumen möglich sein. Gesundheitsexperten bezeichneten die einstimmig beschlossene Vorgehensweise als „bedeutenden Schritt“ für den Schutz der Gesundheit aller.
Die Regelung musste erst noch von der Ministerpräsidentenkonferenz Ende März 2007 abgesegnet werden, bevor sie dann als Gesetz frühestens Anfang Juli 2007, spätestens Anfang Januar 2008 in Kraft treten kann. Ein Verbot benötigt jedoch neue Gesetze auf Länderebene.
Nach den Beratungen vom 22. März 2007 sollte es kein einheitliches Rauchverbot für Gaststätten, Kneipen und Restaurants geben. Zwar einigten sich die Ministerpräsidenten der Bundesländer auf einen weitgehenden Nichtraucherschutz in der Gastronomie, in Schulen, Kindergärten, Behörden, Theatern, öffentlichen Verkehrsmitteln und Diskotheken. Aber letztlich einigte man sich nach Informationen durch Christian Wulff und Klaus Wowereit auf die Formulierung, dass Rauchen in Gaststätten grundsätzlich nur noch in einem abgetrennten, eventuell mit einem ‚R‘ gekennzeichneten, geschlossenem Raum erlaubt sein soll. Eine Minderheit der Länder räumte sich das Recht – wie u. a. Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen – auf Ausnahmeregelungen ein. Der SPD-Gesundheitsexperte Karl Lauterbach nannte den Kompromiss in „jeder Beziehung unbrauchbar“. Die deutschen Mediziner halten diese Form für untragbar. Die Bundesärztekammer spricht offen von einem Versagen der Länder und die Deutsche Krebsgesellschaft reagiert mit offener Entrüstung.[16]
Öffentliche Verwaltung [Bearbeiten]In Vorgriff auf das zum 1. September 2007 in Kraft tretende Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens („Nichtraucherschutzgesetz“) [17] hat das Bundeskabinett beschlossen, bereits zum 1. Juli 2007 das Rauchen in sämtlichen Einrichtungen des Bundes zu untersagen und geeignete Maßnahmen zum Nichtraucherschutz zu ergreifen. Durch Artikel 1 des Gesetzes wird das Bundesnichtraucherschutzgesetz eingeführt, welches die Einführung eines Rauchverbots in den Einrichtungen des Bundes und in öffentlichen Verkehrsmitteln regelt und das Rauchen grundsätzlich untersagt.
Es werden jedoch spezielle Zonen zum Rauchen eingerichtet, wo Tabak konsumiert werden kann, ohne die Nichtraucher zu gefährden. Hierbei können entweder spezielle Räume eingerichtet oder Außenbereiche als Raucherzonen ausgewiesen werden. Zusätzlich werden für die Bediensteten des Bundes Raucherentwöhnungskurse im Rahmen der Gesundheitsfürsorge des Dienstherren angeboten.
Exemplarisch sei der BMF-Erlass Z C 1 – P 1815/06/0002 Dok.Nr. 2007/0163076 vom 25. Juni 2007 genannt, welcher die Regelungen für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen umsetzt.
Mietwohnung [Bearbeiten]Rauchverbote können von Inhabern eines Hausrechtes, vom Gesetzesgeber oder Anderen erlassen werden. Die Legitimität eines Rauchverbotes kann umstritten sein, da beispielsweise ein durch den Vermieter erlassenes Rauchverbot das Persönlichkeitsrecht der rauchenden Mietpartei betrifft.
Rauchen ist als Konsequenz freier Willensentscheidung als Teil sozialadäquaten Verhaltens in der Wohnung, dem Zentrum der Lebensgestaltung, erlaubt (LG Köln, Az. 9 S 188/98; LG Paderborn, Az. 1 S 2/00). Jedoch kann übermäßiges Rauchen in der Mieterwohnung zu Schadenersatzansprüchen wegen übermäßiger Nutzung der Mietsache führen, z. B. ein bereits nach zwei Jahren vergilbter Teppichboden (AG Magdeburg, U. v. 19.04.2000, Az. 17 C 3320/99 in: WM 2000, S. 303). Raucher sind beim Auszug zum Ersatz der Kosten für Dekorationsarbeiten verpflichtet, wenn Verfärbungen und Ablösungen von Tapeten sowie ein in der Wohnung festsitzender Tabakgeruch durch starkes Rauchen verursacht wurde (AG Tuttlingen, U. v. 19.05.1999, Az. 1 C 52/99, in: MDR 1999, S. 992). Ebenfalls zum Schadenersatz führt es, wenn durch das Rauchen beim Auszug die Geruchsbelästigung nicht durch einfaches Lüften beseitigt werden kann (AG Rosenheim, Az. 16 C 1946/93).
Das Rauchen im Treppenhaus kann verboten werden, denn „[e]s widerspricht der Zweckbestimmung eines Treppenhauses, dieses zum Rauchen aufzusuchen und dort so lange zu verweilen, bis der Rauchvorgang abgeschlossen ist.“ (AG Hannover, U. v. 31.01.2000, Az. 70 II 414/99). Beeinträchtigungen durch Passivrauchen beim kurzzeitigen Aufenthalt im Treppenhaus oder Lift sind hingegen zumutbar (AG München, Az. 2 Z BR 105/98).
Dringt aufgrund der besonderen Bauweise eines Hauses der Tabakrauch aus der darunterliegenden Mieterwohnung eines Rauchers in die darüberliegende Wohnung kann aufgrund der Gesundheitsbeeinträchtigung und der Geruchsbelästigung eine Mietminderung von 20 % gefordert werden (AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Az. 6 C 1711/97), auch ist die außerordentliche Kündigung des Mietvertrages in einem solchen Fall (besondere Bauweise des Hauses) gerechtfertigt (LG Stuttgart, U. v. 27.05.1998, Az. 5 S 421/97, in: WuM 1998, S. 724). Dringt aus einer im Erdgeschoss befindlichen Wohnung Zigarettenrauch in eine andere Wohnung, so kann eine Mietminderung von 15% gerechtfertigt sein (AG München, U. v. 29.07.2005, Az. 473 C 39740/07); in diesem Fall wurde vor der Berufungsinstanz ein Vergleich (§ 779 BGB) geschlossen, wobei sich die klagende Mieterin mit einer Mietminderung von 5% einverstanden erklärte, um den Streit im Wege gegenseitigen Nachgebens zu beseitigten (LG München, V. v. 21.12.2005, Az. nicht veröffentlicht).
Hinsichtlich der Belästigung und Gesundheitsbeeinträchtigung einer Mietpartei durch eine andere Mietpartei durch das Rauchen auf dem Balkon oder das Rauchen am Küchenfenster liegt nur erstinstanzliche Rechtsprechung vor, die uneinheitlich ist, weshalb in der Praxis oftmals Vereinbarungen über Rauch- und Lüftungszeiten zwischen den betroffenen Mietparteien der Vorzug gegeben wird. Letztlich muss die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht berücksichtigt werden.
Übersicht über die Rauchverbote einzelner Bundesländer [Bearbeiten]Baden-Württemberg: In Baden-Württemberg wurde das Rauchverbot am 25. Juli 2007 beschlossen und trat am 1. August 2007 in Kraft. Rauchen in abgetrennten Räumen (außer im Falle von Diskotheken) und in Festzelten ist weiterhin erlaubt.[18]
Bayern: Das Rauchverbot soll zum 1. Januar 2008 eingeführt werden (Entwurf für ein Gesetz zum Schutz der Gesundheit). Rauchen in abgetrennten Räumen und Festzelten ist weiterhin erlaubt. Explizite Erwähnung finden auch „räumlich abgegrenzte und vom Träger gewidmete Kinderspielplätze“. Des weiteren soll eine Hinwirkungspflicht verankert werden, wonach der Freistaat Bayern und die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Unternehmen in Privatrechtsform, an denen sie beteiligt sind, auf Rauchverbote hinzuwirken haben.[19]
Berlin: Ein Rauchverbot soll nach Plänen des rot-roten Senats zum 1. Januar 2008 in Kraft treten.[20] Nach dem in das Abgeordnetenhaus von Berlin eingebrachten Entwurf soll sich die Regelung auf alle öffentlichen Verwaltungsgebäude des Landes, der Bezirke und der Bürgerämter erstrecken. Eingeschlossen werden sollen auch Bars, Kneipen und Restaurants sowie ausnahmefrei Diskotheken und Kinder- und Jugendeinrichtungen unabhängig von der Art der Trägerschaft. Für den Gaststättenbereich soll eine Ausnahmereglung für voneinander getrennte und abgeschlossene Nebenräume aufgenommen werden. Diese Nebenräume sind dann so baulich zu errichten und zu benutzen, dass eine Gesundheitsgefährdung für nicht rauchende Gäste und das Personal ausgeschlossen werden (= faktisches Servierverbot). Ab dem 1. Juli 2008 soll ein Verstoß gegen das Gesetz für rauchende Gäste mit bis zu hundert Euro, für Gastwirte mit bis zu tausend Euro sanktioniert werden.[21]
Brandenburg: Das Rauchverbot soll zum 1. Januar 2008 eingeführt werden. Das Rauchen in abgetrennten Räumen (ohne ständigen Luftaustausch) soll erlaubt sein.[22]
Bremen: Es existiert bereits ein Rauchverbot seit dem 1. August 2006 in Krankenhäusern, Tageseinrichtungen für Kinder und in Schulen. Ein Rauchverbot in der Gastronomie und in öffentlichen Gebäuden soll bis zum Jahresende von der Bürgerschaft verabschiedet werden und am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Der Senat hat am 4. September 2007 den Entwurf zum Nichtraucherschutzgesetz zur Kenntnis genommen und sich damit einverstanden erklärt, dass dieser Gesetzentwurf in die öffentliche Anhörung gegeben wird.[23][24]
Hamburg: Ab dem 1. Januar 2008 tritt in Hamburg das Nichtraucherschutzgesetz in Kraft. Hamburg war das erste Bundesland, das den Nichtraucherschutz festgeschrieben hat. Dies geschah am 4. Juli 2007 in der Hamburger Bürgerschaft durch einen fraktionsübergreifenden und einstimmigen Beschluss zum „Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz“ .[25]
Damit wird das Rauchen an folgenden Orten verboten sein:
Gaststätten Lebensmittelgeschäften Behörden Gerichten Heimen Krankenhäusern Schulen und Hochschulen Sporthallen Hallenbädern Museen und Theatern Diskotheken Einkaufszentren und Gefängnissen Ein absolutes Rauchverbot gilt in:
Schulen Jugendeinrichtungen und Lebensmittelgeschäften Ausnahmen: Das Rauchverbot gilt nicht für Festzelte, Freischankflächen sowie Klub- oder Vereinsheime, die nicht öffentlich zugänglich sind.
Hessen: Das Gesetz zum Nichtraucherschutz ist am 01. Oktober 2007 in Kraft getreten. Folgende Bereiche werden erfasst:
Gebäude und geschlossene Räume von Behörden Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen Sportanlagen Theater, Museen, Kinos, Konzertsäle Hochschulen, Heime, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe Flughäfen Gaststätten und Diskotheken Das Rauchen in Gaststätten und Diskotheken ist nur in komplett abgetrennten und speziell dafür ausgewiesenen Nebenräumen erlaubt.[26]
Mecklenburg-Vorpommern: Das Rauchverbot ist am 1. August 2007 in Kraft getreten.[20], [27]
Das Verbot gilt in Gebäuden von:
Behörden Schulen und staatlichen Hochschulen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Heimen Sportstätten Museen, Theatern, Bibliotheken, Kinos, Kozert- und Veranstalltungsstätten Passagierterminals bestimmter Flug- und Fährhäfen Gaststätten (ab dem 1. Januar 2008) Niedersachsen: Am 17. April 2007 gab Niedersachsens CDU dem öffentlichen Druck nach und verkündete, dass man nun doch ein generelles Rauchverbot in Gaststätten befürworte, da eine Mehrheit der Bevölkerung und der Gastwirte einheitliche Regelungen wünsche.[28] Am 20. Juni verabschiedete das Kabinett einen Entwurf, der alle Gaststätten zum Nichtraucherbereich erklärt. Rauchen soll dann nur noch in abgetrennten Raucherräumen gestattet sein. Dies gilt auch für Diskotheken, in denen ebenfalls nur noch in Nebenräumen ohne Tanzfläche geraucht werden darf. Die so genannte „offene Gastronomie“ (z. B. Markthallen oder Einkaufszentren) soll ebenfalls rauchfrei werden. Nach der Verabschiedung durch den Landtag ist das Gesetz am 1. August 2007[29] in Kraft getreten.[30] Die praktische Umsetzung der Vorschriften verzögert sich jedoch, da deren Nichtbefolgung erst ab dem 1. November 2007 als Ordnungswidrigkeit gilt.
Nordrhein-Westfalen: Der Gesetzentwurf für ein Nichtraucherschutzgesetz wurde in den Landtag eingebracht. Das Gesetz soll am 1. Januar 2008 in Kraft treten, das Rauchverbot in Gaststätten allerdings erst am 1. Juli 2008 (§ 7 des Entwurfs).[31] In Gaststätten sollen Nebenräume als Raucherzonen eingerichtet werden können, jedoch sind dabei (Verweis auf § 3 Abs. 6) Vorkehrungen zu treffen, um den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich in der Gaststätte aufhaltenden Personen soweit wie möglich zu gewährleisten. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es dazu: Die Ausnahmen dürfen nicht dazu führen, dass der Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens für die sich in der Einrichtung aufhaltenden Personen, insbesondere auch für die dort beschäftigten Menschen, nicht sichergestellt ist. Dies bedeutet letztlich ein faktisches Servierverbot (siehe auch die geplante Regelung im Land Berlin). Der Ausschuß für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landtags befasste sich am 05. September 2007 erneut mit dem Nichtraucherschutzgesetz.
Rheinland-Pfalz: Der rheinland-pfälzische Gesetzestext gestattet das Rauchen nur in abgetrennten Räumen (sofern diese kleiner als die restlichen Zimmer sind) sowie in Festzelten. Diese Räume müssen speziell gekennzeichnet sein. Auch wird das Rauchen in Lokalen mit einer Tanzfläche sowie öffentlichen Gebäuden (wie etwa Schulen oder Krankenhäusern) komplett verboten. Das Gesetz in RLP wird am 15. Februar 2008 in Kraft treten. Der zuvor geplante Beginn des umfassenden Rauchverbots zum 1. November 2007 wurde im Landtag am 26. September 2007 auf die Zeit nach der Fastnachtssaison 2008 verschoben, u. a. mit der Begründung, dass die Karnevalsvereine ansonsten mit erheblichen Einbußen rechnen.
Saarland: Für das Saarland liegt bisher nur ein Referentenentwurf vor, der jedoch für das Personal in Gaststätten den bisher wirksamsten Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens beinhaltet. Danach soll es die Möglichkeit zum Rauchen in abgeschlossenen Nebenräumen geben, wenn diese baulich so wirksam abgetrennt werden, dass hiervon keine Gesundheitsgefahren für Dritte ausgehen. Diese Räume müssen vollständig abgetrennt und kleiner als der Haupt(gast)-raum sein, hier darf kein abhängig beschäftigtes Personal bedienen (= Servierverbot; analog zu der geplanten Regelung im Land Berlin). Wenn eine Gaststätte inhabergeführt ist, dann kann diese komplett zur Rauchergaststätte erklärt werden, jedoch setzt dies gleichzeitig voraus, dass neben der Betreiberin oder dem Betreiber der Gaststätte keine weiteren Personen als Beschäftigte oder als Selbständige im laufenden Gastronomiebetrieb tätig sind. Das Rauchverbot soll zum 1. Januar 2008 in Kraft treten.[32]
Sachsen: Ein Rauchverbot soll noch im Jahr 2007 in Kraft treten. Ein entsprechender Gesetzentwurf ist bereits in den Landtag eingebracht worden.[33] Für den 26. September 2007 ist die Verabschiedung durch den Landtag angesetzt.
Sachsen-Anhalt: In den dortigen Landtag sind zwei Gesetzentwürfe eingebracht worden, weil das zeitverzögerte Inkrafttreten einer Rauchverbotsregelung für den Gaststättenbereich später separat geregelt werden sollte.[34][35] Hierzu wurde eine Anhörung durch den Ausschuß für Soziales durchgeführt. Für den 24. Oktober 2007 ist eine weitere Beratung und die Erarbeitung der vorläufigen Beschlussempfehlung im Ausschuß für Soziales vorgesehen.
Schleswig-Holstein: Das Rauchverbot soll am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. In abgetrennten Räumen soll das Rauchen weiterhin erlaubt sein. Bei Verstößen gegen das Rauchverbot sind hohe Geldbußen bis zu 400 Euro für Privatpersonen und bis zu 4.000 Euro für Gastronomen geplant. Der Gesetzentwurf ist bereits in den Landtag eingebracht worden.[36] Am 10.10.2007 steht die Verabschiedung des Gesetzes auf der Tagesordnung des Landtags.
Thüringen: Der Gesetzesentwurf ist bereits in den Landtag eingebracht worden. Das Gesetz soll am Tage nach dessen Verkündung in Kraft treten.[37]
Übersicht über die Rauchverbote einzelner Bundesländer (tabellarisch
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