Kommt es in Mietwohnungen zu Schimmelbildung, weil die Mieter zu selten lüften, kann der Eigentümer unter Umständen kündigen.In einem vor dem Amtsgericht Hannover verhandelten Fall hatte ein Paar die Fenster seiner Mietwohnung dick mit Gardinen verhängt, um sich vor Zug zu schützen, wie der „Anwalt-Suchservice“ berichtet. Zum Lüften kippten die Mieter lediglich die Fenster, ließen die Vorhänger aber geschlossen. Dies führte zu einer dauerhaft hohen Luftfeuchtigkeit von über 75 Prozent. Die Folge: An den Fenstern bildete sich Kondenswasser, und in allen Zimmern entstanden große Schimmelflecken.
Der Vermieter mahnte darauf hin die Mieter ab und forderte sie auf, die Wohnung besser zu lüften. Als das Paar sein Verhalten nicht änderte, kündigte der Eigentümer den Mietvertrag. Das Paar setzte sich dagegen gerichtlich zu Wehr, das Amtsgericht Hannover entschied jedoch zu ihren Ungunsten und stützte die Haltung des Vermieters (Az. 565 C 15388/04).
Laut dem Amtsgerichts-Urteil ist die Kündigung wirksam. Denn das Lüften der Mieter sei völlig ungeeignet und unüblich gewesen. Ein angemessenes Lüften in Wohnungen erfordere es, in jedem Raum zwei- bis dreimal täglich das Fenster für zehn bis 15 Minuten weit zu öffnen.
Maximal 50 Prozent Luftfeuchte
Grundsätzlich solle die Luftfeuchtigkeit in Wohnräumen 50 Prozent nicht überschreiten. Da die Mieter falsch gelüftet hätten, seien sie für die Feuchtigkeitsbildung und die daraus entstandenen Schäden verantwortlich. Dem Vermieter, so der Richter, könne nicht zugemutet werden, das Mietverhältnis fortzusetzen und eine weitere Gefährdung und Beschädigung seines Eigentums hinzunehmen.