Kautionen dienen der Absicherung eines Vermieters bei Zahlungsausfällen oder Schäden. Doch bei drei Kaltmieten setzt der Gesetzgeber ein Limit.Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg wies eine Klage eines Vermieters zurück, der mehr als 10 000 Euro von seiner ehemaligen Mieterin einforderte. Die Richter nannten die Forderungen übertrieben, wie der LBS-Informationsdienst Recht und Steuern berichtete.
Im beschriebenen Fall hatte ein Coburger Hausbesitzer von seiner Mieterin zusätzlich zu einer Kaution von drei Kaltmieten noch einen Bürgen verlangt. Die Frau unterschrieb den Mietvertrag und erklärte damit ihr Einverständnis. Einige Zeit später wurde sie tatsächlich zahlungsunfähig. Sie zog aus und verließ die Wohnung in einem verwahrlosten Zustand. Noch ausstehende Mieten und Renovierungskosten beliefen sich zusammen auf mehr als 10 000 Euro. Die Mieterin hatte jedoch nur 1200 Euro Kaution hinterlegt. Den Rest sollte der Bürge bezahlen. Die Streitenden zogen vor Gericht.
Das OLG entschied zugunsten der Mieterin und ihres Bürgen (Az. 6 U 75/05). Dieser musste nicht bezahlen, denn bei den Sicherheiten im Mietvertrag war nach Ansicht der Richter übertrieben worden. Auch wenn es erlaubt sei, mehrere verschiedene Absicherungen zu vereinbaren, dürften diese insgesamt nicht drei Kaltmieten überschreiten. Doch genau das sei hier der Fall gewesen.