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 Renovierungspflichten
Tanja31 Offline



Beiträge: 498

28.09.2007 11:00
Wasser und Strom: Sperre bei Zahlungsverzug zulässig Antworten



Die Zulieferung von Wasser, Strom und Heizenergie darf eingestellt werden, wenn ein Wohnungseigentümer mit den Zahlungen erheblich in Rückstand gerät.Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor. Nach Auffassung des Gerichts verletzt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einem entsprechenden Beschluss keine Rechte des Eigentümers. Denn die Gemeinschaft müsse es nicht hinnehmen, dass sie einen Teil der Betriebskosten eines Wohnungseigentümers auf ungewisse Zeit trägt (Az.: 20 W 56/06).

Offene Rechnungen von 4000 Euro

Das Gericht bestätigte mit seinem grundlegenden Urteil die Rechtmäßigkeit des Beschlusses einer Eigentümergemeinschaft. Die Besitzer einer Wohnung waren wegen finanzieller Schwierigkeiten mehrere Monate mit ihren Beiträgen zur Wasser-, Strom- und Energieversorgung in Verzug geraten. Rechnungen in Höhe von 4000 Euro waren nicht beglichen worden. Daraufhin beschloss die Gemeinschaft eine vorübergehende Unterbrechung der Versorgung. Die betroffenen Eigentümer hielten diese Maßnahme für unverhältnismäßig und unzumutbar.

Das OLG Frankfurt sah dies anders. Die Richter räumten zwar ein, dass der Beschluss ein erheblicher Eingriff sei. Aber er sei zulässig, da die Zahlungsrückstände erheblich seien und zweifelsfrei feststünden

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