Arbeitslose, die als Ein-Euro-Jobber beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf den Lohn eines Festangestellten, auch wenn sie die gleiche Arbeit leisten.
Ein-Euro-Jobs gelten nicht als ArbeitsverhältnisDas entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwoch in Erfurt. Der uro-Job sei „kein Arbeitsverhältnis, sondern öffentlich-rechtlicher Natur“, so die Richter. Damit wies das BAG die Klage einer Arbeitslosen aus Rheinland-Pfalz auf vollen Lohn und eine feste Stelle ab. (Az: 5 AZR 857/06)
Die Frau erhielt Arbeitslosengeld II und bekam von ihrer Arbeitsgemeinschaft einen Ein-Euro-Job zur Unterstützung einer Raumpflegerin bei der Verbandsgemeinde Lingenfeld zugewiesen. Für ihre Arbeit erhielt sie zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine Mehraufwandsentschädigung von 1,25 Euro je Stunde. Mit ihrer Klage machte sie geltend, sie arbeite wie eine normale Raumpflegerin. Daher sei ein reguläres Arbeitsverhältnis entstanden und sie habe Anspruch auf den normalen Lohn. ZUM THEMA Ein-Euro-Jobber: Gänsejagd am Chiemseeufer Arbeitsrecht: Alle Artikel im Überblick Partnerangebot Jobbörse: Täglich aktuelle StellenangeboteTarifverträge gelten nicht
Deutschlandweit gab es im August nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit 304 400 Ein--Jobber. Laut Gesetz muss ihre Arbeit zusätzlich sein und darf keine regulären Arbeitsverhältnisse verdrängen. Ob dies hier erfüllt war, prüfte das BAG nicht. Die Jobs seien eine sozialrechtliche Konstruktion und damit kein arbeitsrechtliches Problem, erklärten die Erfurter Richter. Als Konsequenz gelten Tarifverträge, Kündigungsschutz und andere arbeitsrechtliche Regelungen nicht.