Endlich geschafft! Nach endlosen Berwerbungsschreiben und Vorstellungsgesprächen haben Sie einen Job in der Tasche. Jetzt müssen Sie den Vertrag nur noch unterzeichnen. Aber Vorsicht! Bevor Sie Ihre Unterschrift unter den Vertrag setzen, sollten Sie sich diesen gewissenhaft durchlesen, schließlich geht es um Ihre Zukunft.
Dies gilt auch, wenn der neue Arbeitgeber Ihnen im Anschluss an das Vorstellungsgespräch anbietet den Vertrag vor Ort zu unterschreiben. Bitten Sie einfach um etwas Bedenkzeit und nehmen Sie den Vertrag mit nach Hause. Anschließend können Sie sich die niedergeschriebenen Bedingungen in Ruhe durchlesen.
Prüfen Sie Schritt für Schritt, ob Form und Inhalt des Vertrages mit dem übereinstimmt, was Sie im Gespräch mit dem zukünftigen Arbeitgeber ausgehandelt haben. Denken Sie stets daran: Nur was schriftlich festgehalten wird, können Sie bei einer Meinungsverscheidenheit mit dem Arbeitgeber später beweisen.
Der Vertragspartner Zunächst stehen im Vertrag der Name und die Anschrift der Vertragspartner, d.h. die genaue Bezeichnung des Unternehmens, bei dem Sie künftig beschäftigt sind.
Der Beginn der Tätigkeit In der Regel wird in dem Arbeitsvertrag der Eintrittstermin des Arbeitnehmers präzise festgehalten und gleichzeitig eine drei- oder sechsmonatige Probezeit festgesetzt.
Die künftigen Aufgaben Auch sollte Ihre Tätigkeit und Stellung genau umschrieben sein. Dies gilt ebenfalls für den Arbeitsort. So sind Sie vor einer plötzliche Übertragung von neuen Aufgaben und einer örtlichen Versetzung geschützt. In höheren Positionen gehören auch die Vollmachten zu den Aufgabenumschreibungen dazu.
Die Arbeitszeit Meistens wird die Arbeitszeit in Wochenstunden angegeben. Zusätzlich sollte an dieser Stelle die Vergütung von Überstunden geklärt sein, soweit dies nicht tarifvertraglich geregelt ist.
Der Verdienst Die Höhe und die Fälligkeit des Arbeitsentgelts werden meistens in einem Jahresbruttogehalt angegeben. Soll das Entgelt nach der Probezeit angehoben werden, sollte dies auch im Vertrag festgehalten werden.
Leistungen die nicht tarifvertraglich geregelt sind, müssen gesondert aufgenommen werden. Dazu gehören beispielsweise das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen und der Firmernwagen.
Die Urlaubstage Der Jahresurlaub umfasst mindestens 24 Urlaubstage. In dieser Zeit zahlt der Arbeitgeber das Gehalt voll weiter. Achtung! Sind im Vertrag Werktage genannt, so wird der Samstag mitgezählt! Entsprechend der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber kann ein Anspruch auf Urlaubsgeld bestehen. Während der Probezeit ist ein Urlaub normalerweise ausgeschlossen.
Die möglichen Kündigungsfristen Während der Probezeit ist die Kündigung von beiden Vertragsparteien innerhalb von zwei Wochen möglich. Dabei bedarf es keiner Angabe von Gründen.
Die Nebentätigkeit Häufig hat sich der Arbeitgeber in dem Vertrag auch das Recht vorbehalten, Nebentätigkeiten des Arbeitgebers zuzustimmen. Allerdings kann er die Zustimmung nur verweigern, wenn die Nebentätigkiet den vertraglich geregelten Einsatz des Arbeitnehmers im Unternehmen einschränken würde.
Mit diesen Grundregeln zum Arbeitsvertrag stehen Sie schon auf der sicheren Seite und erleben keine böse Überrraschungen! (mpr)