Der Regelsatz für Arbeitslosengeld II beträgt im Westen pauschal 345 Euro und im Osten 331 Euro monatlich. Das sind rund 200 Euro weniger als Arbeitslosenhilfeempfänger bisher im Durchschnitt bekommen haben. Empfänger in den alten Bundesländern müssen also mit 11,50 Euro am Tag auskommen. In den neuen Bundesländern sind es 50 Cent weniger. Hierzu können sich Zulagen für Wohngeld und Heizung addieren. Viele andere Zuschüsse, etwa für Kleidung, Einrichtung, Urlaub oder Einschulung fallen für die Pauschalen weg.
Höhe von Arbeitslosen- und Sozialgeld
Für die Höhe des Sozialgeldes gelten verschiedene Sätze. Sind beispielsweise beide Ehe- oder Lebenspartner arbeitslos, erhält jeder 90 Prozent des Regelsatzes, zusammen also 622 Euro (Ost: 596 Euro). Für Kinder bis zum 14. Lebensjahr gibt es zusätzlich 60 Prozent des Regelsatzes, also 207 Euro (Ost: 199 Euro). Für Kinder ab 14 Jahre sind es 80 Prozent, also 276 Euro (Ost: 265 Euro).
Übergangsgelder und Zuschläge für Einkommensschwache
Gewerkschaften und Sozialverbände befürchten indes, dass zahlreiche Leistungsempfänger ab Januar weniger Geld in der Tasche haben werden. Dafür wird es für einige Jahre Übergangsgelder geben, gestaffelt nach dem Alter der Betroffenen. Für einkommensschwache Familien wird es einen zusätzlichen Kinderzuschlag von 140 Euro pro Monat geben und der Bund kommt für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge auf.
Höhe des anrechnungsfreien Zuverdienstes
Stellt sich noch die Frage, wie viel neben dem Arbeitslosengeld II noch anrechnungsfrei verdient werden darf? Bis zu 100,- € monatlich können Sie dazuverdienen, ohne dass Ihnen Das Arbeitslosengeld II gekürzt wird. Der Verdienst aus einem sog. “1-Euro-Job” wird gar nicht angerechnet.
Einen “1-Euro-Job” können Sie sich durchaus selbst suchen und dann das Amt um “Zuweisung” bitten. Bedingung ist, dass dieser Job gemeinnützig und zusätzlich ist, also keinen regulären Arbeitsplatz ersetzt.
Anrechnung von Vermögen
Wenn Sie Vermögen auf der einen Seite und Schulden auf der anderen Seite haben, sollten Sie Schulden tilgen. Denn vorhandene Schulden werden nicht mit vorhandenem Vermögen verrechnet.
Erlaubt ist ein Vermögen von 200,- € je Lebensjahr (520,- € wenn vor 1948 geboren) bis maximal 13.000,- €. Riester-Renten, Betriebsrenten, ein kleines Eigenheim und eine kleines “angemessenes” Auto werden nicht angerechnet. Bei minderjährigen Kindern gibt es einen Freibetrag von 3.850 Euro für Sparguthaben. Es könnte sich also lohnen, vorhandenes Vermögen im Rahmen dieses Freibetrages auf die Kinder zu verteilen.
Anrechenbares Einkommen
Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder in Geld messbaren Werten, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft während des Bewilligungszeitraums erzielen, wie z.B.:
Einnahmen aus Arbeit Lohnnachzahlungen Weihnachts- und Urlaubsgeld Arbeitslosengeld oder Krankengeld Steuererstattungen Unterhaltsleistungen Kindergeld Kapital- und Zinserträge Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung Eigenheimzulage & Baukindergeld Lottogewinne Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II werden folgende Einnahmen nicht berücksichtigt
Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz Erziehungsgeld Zweckbestimmte Einnahmen und Leistungen der Wohlfahrtspflege (u.a. Arbeitsförderungsgeld in Werkstätten für Behinderte, Leistungen der Pflegeversicherung, Blindengeld) Mehraufwandsentschädigungen für Zusatzjobs .