Den Begriff "eheänhnliche Gemeinschaft" gibt es nur im SGB XII, nicht im SGB II. Dort ist allein von "Bedarfsgemeinschaft" die Rede, worunter aber auch eine "eheähnliche Gemeinschaft" fällt.
§ 20 SGB XII besagt, dass Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, betreffend die Voraussetzungen und den Umfang der Sozialhilfe nicht besser als Ehegatten gestellt werden dürfen. Es gilt die Vermutung des § 36 SGB XII: bis zum Beweis des Gegenteils durch den Hilfesuchenden wird von einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft mit gegenseitiger Unterstützung ausgegangen. Folge ist, das auch alle Mitglieder des Haushalts, insbesondere die Kinder, sozialhilferechtlich wie eine Familie behandelt werden.
Für die Hartz 4 Emfänger, die in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) leben, wird der Arbeitslosengeld 2 (ALG-II) Anspruch zusammen ermittelt. Dem gesamten Anspruch aller Personen wird das vorhandene Einkommen und Vermögen aller Personen gegenübergestellt. Die Logik lautet: Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft minus Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ergibt den ALG-II-Zahlbetrag.
Bedarfsgemeinschaft Zur Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft gehören neben dem Antragsteller im Haushalt lebende Partner (Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaften, "eheähnliche" (auch gleichgeschlechtliche Paare), unverheiratete Kinder unter 25 Jahren (auch die des Partners).
Unter 25? Ist der Antragsteller unter 25 Jahre und unverheiratet, dann zählen auch die Eltern zur BG. Kann ein Kind unter 25 Jahre seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten, dann wird es aus der Rechnung ganz herausgenommen. Das "zuviel" vorhandene Einkommen oder Vermögen des Kindes darf aber nicht bei den Eltern angerechnet werden.
Besonders wichtig: Eltern können seit 2005 von den Ämtern nicht mehr zur Kasse gebeten werden, wenn ihre erwachsenen Kinder nicht mehr zuhause Leben und ALG II erhalten (mit der oben genannten Ausnahme der unter 25-Jährigen in Erstausbildung). Umgekehrt müssen erwachsene Kinder auch nicht für die Hilfeleistungen an ihre Eltern aufkommen, wie es bisher beim Bezug von Sozialhilfe galt.
Was ist eine Haushaltsgemeinschaft? Wenn man mit Verwandten oder Verschwägerten zusammenlebt und gemeinsam wirtschaftet, dann unterstellt die Arbeitsagentur, dass man von diesen finanziell unterstützt wird, soweit es nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
Tipp: Wer faktisch keine Unterstützung erhält, kann der Unterstützungsvermutung des Amtes widersprechen. Dies sollte bei Antragsabgabe geschehen, am besten schriftlich!
Hartz IV & Wohngemeinschaften Klassische WGs sind weder Bedarfs- noch Haushaltsgemeinschaften. Allerdings werden WG -Bewohner sehr schnell "verdächtigt", sich gegenseitig finanziell zu unterstützen.
Dazu muss nachgewiesen werden, dass man kein gemeinsames Kind hat, keine Kinder oder Angehörige eines Partners gemeinsam im Haushalt betreut oder versorgt, kein gemeinsames Konto bzw. Kontovollmachten besitzt und kürzer als ein Jahr zusammenlebt. Allein an der letzten Hürde scheitern schon reine Zweck- Wohngemeinschaften, die nun wirklich nicht füreinander einstehen (wollen)!
Tipp: Falls das Amt bei Dir eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt, obwohl die Beteiligten gar nicht gewillt sind, finanziell füreinander einzustehen, dann solltest Du dich mit Widerspruch und Klage wehren. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Neuregelung und insbesondere die Ein-Jahres-Frist beim Zusammenleben rechtmäßig sind.
Eheähnliche Gemeinschaften waren den Hartz IV Ämtern schon lange ein Dorn im Auge. Aus diesem Grund wurden die Bedarfsgemeinschaftsregelungen noch eindeutiger formuliert.
ALG-II-Bezieher/-innen, die unverheiratet als Paar zusammenleben, sollen mit der zum August 2006 in Kraft getretenen Gesetzesänderung verschärft zum gegenseitigen Unterhalt herangezogen werden. Weiterhin gilt aber: Es gibt keine zivilrechtliche Unterhaltspflicht zwischen Partnern, die nicht miteinander verheiratet sind oder waren!
Allerdings heißt es jetzt in § 7 SGB II:
"Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen."
Der Gesetzgeber räumt ein, dass man diese "Vermutung" widerlegen könne. Wichtiger aber ist: Geben Sie die Frau oder den Mann, mit der/dem Sie zusammen wohnen, bei Antragstellung oder Folgeanträgen nicht als Partner oder Partnerin in "eheähnlicher? oder "lebenspartnerschaftsähnlicher? Gemeinschaft an. Geben Sie diese Frau oder diesen Mann als Mitbewohner/-in in Wohngemeinschaft oder als Vermieter/-in oder als Untermieter/-in an, - je nachdem, wie Ihr Mietvertrag tatsächlich aussieht. Tun Sie dies nicht mit schlechtem Gewissen. Sie haben sich schließlich nicht dazu entschlossen, die Frau oder den Mann, mit der/dem Sie zusammen wohnen, zu heiraten. Damit verzichten Sie ja auch auf viele Vorteile, die die Ehe mit sich bringt.
Wenn die Behörde Ihren Antrag nicht bearbeiten will, ohne dass Einkommens- und Vermögensnach-weise Ihrer Mitbewohnerin/Ihres Mitbewohners vorliegen, lassen Sie sich von ihm oder ihr schriftlich bescheinigen, dass sie oder er für Ihren Unterhalt nicht aufzukommen bereit und hierzu auch nicht verpflichtet ist. Klagen Sie notfalls – im besten Einvernehmen mit Ihrer Partnerin/Ihrem Partner – beim Familiengericht auf Unterhalt. Selbstverständlich wird diese Klage zurückgewiesen werden.
Auch in Fällen, wo der/die Partner/Partnerin ebenfalls erwerbslos ist, und die materiellen Einbußen bei einer Einstufung als "eheähnliche Gemeinschaft? oder "Einstandsgemeinschaft? gering erscheinen, sollte folgendes bedacht werden: Jederzeit kann die Situation eintreten, dass eine/r von Ihnen demnächst ein Einkommen, und sei es nur ein Nebeneinkommen erzielt, das auf den "Bedarf? der "Bedarfsgemeinschaft" angerechnet würde
Den gesetzestechnischen Begriff der "nichtehelichen Gemeinschaft" gibt es im SGB II nicht. Hier ist der Begriff der "Bedarfsgemeinschaft" der tragende Oberbegriff.
Das Einkommens des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft wird wie das Einkommens eines Ehepartners behandelt und beim Arbeitslosengeld II berücksichtigt. Beide Partner bilden eine Bedarfsgemeinschaft Entscheidend ist also, ob eine eheähnliche Partnerschaft oder lediglich eine "einfache" Partnerschaft vorliegt. Bei einer eheähnlicher Gemeinschaft handelt es sich um - eine auf Dauer angelegte Beziehung - zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts - die daneben keine Beziehung gleicher Art zulässt und - die sich durch eine enge innere Bindung charakterisiert im Sinne eines Füreinander-Einstehens.
Ob eine eheähnliche Gemeinschaft / Partnerschaft vorliegt, läßt sich i.d.R. anhand von Indizien ermitteln. Umstände, die für das vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sprechen sind: - gemeinsames Kind - Kind eines Partners, das aber gemeinsam im Haushalt betreut wird - gemeinsames Konto oder gegenseitige Kontovollmachten - gegenseitige finanzielle Unterstützung
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