Nichterwerbsfähige Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind Berechtigte eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II.
Zu der Bedarfsgemeinschaft gehören:
a)(der/die erwerbsfähige/n Hilfebedürftige/n)
b) Kinder des erwerbsfähigen Hilfebdürftigen oder seines Partners, soweit sie minderjährig, unverheiratet sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können
c) Eltern eines minderjährigen unverheirateten erwerbsfähigen Kindes
d) der (nicht getrennt lebende!) Ehegatte, der eheänliche Partner oder der gleichgeschlechtlicher Lebenspartner des erwebsfähigen Hilfebedüftigen
Bedarfsgemeinschaften sind also Gemeinschaften, die einen gemeinsamen Bedarf an Einnahmen haben, um ihr Leben finanzieren zu können. Es wird das Einkommen aller zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen berücksichtigt, ehe ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestehen kann. Das ALG 2 ist bei Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft somit keine individuelle Leistung, sondern eine Leistung, die an die Bedarfsgemeinschaft geleistet wird. Das bedeutet: Bei einer Bedarfsgemeinschaft wird der Leistungsanspruch für den Arbeitslosen und seine Familie gemeinsam ermittelt.
Achtung: Eine Bedarfsgemeinschaft ist nicht mit der Haushaltsgemeinschaft zu verwechslen!