Versicherungen, speziell Lebensversicherungen bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II (oder SGB XII) Bezieher von Leistungen nach dem SGB II sehen sich oft mit folgenden Fragen konfrontiert: I. Muß ich meine private Lebensversicherung kündigen? Kann ich eine private Lebensversicherung - oder Rentenversicherung abschließen? II. Die Rürup Rente
Nachfolgend wichtige Stichpunkte zum Thema Versicherungen und Hartz IV:
I. Lebensversicherungen II. Die Rürup Rente
Lebensversicherungen
I. Die Lebensversicherung Im Rahmen der Hartz IV Gesetzgebung ist dem § 165 VVG ein Absatz 3 angefügt worden. Dieser Absatz 3 ist von zentrale Bedeutung für Behandlung von Lebensversicherungen. § 164 Abs 3 VVG lautet: (1) Sind laufende Prämien zu entrichten, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen. (2) Ist eine Kapitalversicherung für den Todesfall in der Art genommen, daß der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiß ist, so steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht. (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen hat. Der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des Versicherungsnehmers und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13 000 Euro nicht übersteigen. Verwertung i.S.d. Abs. 3 bedeutet, den Vertrag kündigen, verpfänden, beleihen oder abtreten. Also: Kapitallebensversicherungen und private Rentenversicherungen, die vor Eintritt in den Ruhestand "verwertet" werden können, stellen ganz normales Vermögen dar und werden demzufolge mit dem Vermögensfreibetrag, der den Empfängen von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld zusteht, verrechnet. Der Wert eine Lebensversicherung bemißt sich nach dem Rückkaufswert im Zeitpunkt der Antragstellung. Liegt der Wert der Lebensversicherung über dem VErmögensfreibetrag, so kann die Bundesagentur für Arbeit verlangen, dass der Vertrag vorzeitig aufgelöst bzw. z.T. geküdingt wird. Die Auflösung der Versicherung ist nur dann unzumutbar, wenn der Rückkaufswert bei Kündigung 10 % unter der Summe der eingezahlten Beiträge liegt. I.d.R tifft dies auf Lebensversicherungsverträge innerhalb der ersten Jahren nach Vertragsabschluss der Fall. Die Arbeitsagentur kann dann jedoch verlangen, dass der Lebensversicherungsvertrag beliehen wird. Fazit: Um zu vermeiden, dass Kapitallebensversicherungen und private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht zum verwertbaren Vermögen gezählt werden, sondern der Altersvorsorge zugerechnet werden, muss der Lebensversicherungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag eine Klausel i.S.d. $ 165 Abs. 3 VVG enthalten. Diese sog. "Hartz-Klausel" muss besagen, dass das Kapital aus der Police in Höhe des Altersvorsorgefreibetrags nicht vor Eintritt in den Ruhestand verwertet (gekündigt, beliehen, verpfändet, abgetreten) werden kann. Diese Formulierung kann nachträglich in den bereits abgeschlossene Kapitallebensversicherungen oder private Rentenversicherungen mit Kapitalrecht aufgenommen werden. Sie muss v o r Beantrag der Hartz IV Leistung bereits Vertragsinhalt sein!
II. Rürup Rente
Auch die Rürup-Rente oder Basisrente, d.h. die staatlich subventionierte Altersvorsorge, wird nicht zum Vermögen eines Hartz IV Leistungsberechtigten gerechnet, da auch sie nicht vorzeitig kapitalisiert werden kann. Die Rürup-Rente wurde von dem Ökonomen Bert Rürup "kreiert" und setzt einen (privaten) Rentenversicherungsvertrag voraus. Leistungsmäßig entspricht sie der gesetzlichen Rente, ist allerdings nicht umlagefinanziert, sondern kapitalgedeckt. Von der üblichen gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet sie sich - wie auch die Riester-Rente (nur 30% Teilauszahlung bei Rentenbeginn) - dadurch, dass es auch bei der Rürup-Rente kein Kapitalwahlrecht gibt. Der durch den Rentenversicherungsvertrag angesparte Betrag darf entsprechend der vertraglichen Vereinbarung nicht in einer Summe ausgezahlt werden, sondern wird lebenslang verrentet.
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