Wohnkostenberechnung Die fehlerhaften Berechnungen bei der Wohnkostenberechnung für Hartz IV führen seit geraumer Zeit immer häufiger zu Problemen. Es wird von den Behörden häufig versäumt, die bei der Berechnung möglichen Ermessensspielräume auszunutzen, was letztendlich in der Praxis zu Massenentscheidungen oder grundsätzlichen Rechtsfehlern führen kann. Laut dem Gesetz sind die anfallenden Kosten für die Unterkunft als auch für die Heizkosten grundsätzlich gegenüber den Hartz IV Geld Empfängern in Höhe der real entstehenden Aufwendungen zu erstatten.
Voraussetzung für die volle Erstattung Voraussetzung für die vollständige Erstattung ist jedoch, dass die entstandenen Kosten auch angemessen sind. Das bedeutet in der Praxis: Die Behörden haben die Verpflichtung, die entstandenen Mietkosten bei nachgewiesener Angemessenheit in voller Höhe zu übernehmen. Zu den Kosten gehören auch die von dem Mieter erbrachten Aufwendungen für anfallende kalte Betriebskosten (hierzu zählen: Wasser und Abwasser, Grundsteuer und Hausversicherungen, Müllabfuhr und Straßenreinigung). Die von den Behörden zu erstattenden Beträge richten sich ausschließlich nach der realen Höhe dieser Kosten.
Betriebskostenabrechnung - keine Pauschale Eigentlich sollte es jedoch jedem klar sein, dass ein normaler Mieter praktisch fast keine Möglichkeit hat, die Höhe der Betriebskosten in seinem Mietshaus zu beeinflussen. Auf die vorher beschriebene Art und Weise wird oftmals versucht, bei Hartz IV Empfängern nur eine vorgegebene Pauschale bei den Heizkosten abzurechnen.
Betriebskostenabrechnung auch für Nachzahlungen Diese Vorgehensweise der Behörden ist jedoch nicht zulässig, die anfallenden Nebenkosten für eine Heizung müssen in der entstandenen Höhe bezahlt werden. Diese Gesetzgebung gilt auch für eventuell angefallene Betriebskostennachzahlungen aus dem Vorjahr. Auch diese Nachzahlungen müssen vollständig von den Behörden übernommen werden