Seit dem 1. September ist das Rauchen in Bundesbehörden, öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Bahnhöfen und Flughäfen per Bundesgesetz verboten. Das Nichtraucherschutzgesetz gilt zwar für private Arbeitgeber nicht, doch auch diese sind - auf anderer gesetzlicher Grundlage - dazu verpflichtet, gegen den Tabakqualm am Arbeitsplatz einzuschreiten. Für Rauchverbote in Restaurants und Kneipen sind ausschließlich die Bundesländer zuständig.
Nach § 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes (BNichtrSchG), das für private Arbeitgeber nicht gilt, besteht in Bundesbehörden, Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs wie Busse, Bahnen und Taxen sowie auf Personenbahnhöfen und Flughafen ein grundsätzliches Rauchverbot. Zu den betroffenen öffentlichen Einrichtungen der Bundesverwaltung gehören Behörden, Dienststellen, Gerichte und sonstige öffentliche Einrichtungen des Bundes sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Auch Bundestag, Bundesrat, Bundespräsidialamt und Bundesverfassungsgericht sind erfasst. Dennoch soll es Ausnahmen geben: Sofern ausreichende Räumlichkeiten vorhanden sind, kann in den genannten Einrichtungen in gesonderten Räumen das Rauchen gestattet werden.
Für private Arbeitgeber gilt dagegen die weniger strikte Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Nach dieser Verordnung hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den Vorschriften entsprechend so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen (§ 3 Abs. 1 ArbStättV). Von besonderer Bedeutung ist die Nichtraucherschutzregelung des § 5 ArbStättV, wonach der Arbeitgeber die "erforderlichen Maßnahmen" zu treffen hat, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Dieser Grundsatz gilt seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes mit der Ergänzung, dass, falls erforderlich, ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen ist (§ 5 Abs 1 ArbStättV). Wie bislang auch hat der Betriebsrat bei Regelungen zum Rauchverbot im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
In Baden-Württemberg, Niedersachsen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern wurden zudem sog. Landesnichtraucherschutzgesetze verkündet. Weitere Bundesländer werden folgen. Diese Gesetze betreffen neben den Einrichtungen der Länder und Kommunen (Behörden, Schulen, Krankenhäuser, Kindergärten) insbesondere Gaststätten und sehen dort grundsätzliche Rauchverbote sowie unterschiedlich ausgestaltete Ausnahmen vor. So beinhaltet etwa das baden-württembergische Landesnichtraucherschutzgesetzs (LNRSchG B-W) ein Rauchverbot für Gaststätten jeder Art - geraucht werden darf nur in vollständig abgetrennten Nebenräumen. Ob Betriebskantinen als Gaststätten zu qualifizieren sind, hängt vom Einzelfall ab. Jedenfalls für den Fall, dass die Betriebskantine ausschließlich von betriebsangehörigen Personen besucht wird, gilt für sie das landesrechtliche Rauchverbot nicht.