Mitarbeiter sind selbst in Zeiten moderner Kommunikationstechnologien das wohl wichtigste Kapital eines Unternehmens. Kein Wunder, dass viele Firmen über Beteiligungsmodelle für Angestellte nachdenken. Mitarbeiteraktien und Aktienoptionen sind die beiden häufigsten Varianten, die von deutschen Unternehmen dazu genutzt werden, die Mitarbeiterbeteiligung zu stärken. Auf der einen Seite sollen damit Fachkräfte an das Unternehmen gebunden, auf der anderen Seite aber auch eine Steigerung des Firmenumsatzes erreicht werden.
Mitarbeiteraktien sind Börsenpapiere, die den Arbeitnehmer direkt am Unternehmen partizipieren lassen. Es dürfen jedoch keine Aktien aus dem Vorrat der Firma ausgegeben werden. Das Unternehmen muss an der Börse Aktien kaufen und diese dürfen nur an Mitarbeiter ausgegeben werden. Durch Aktienoptionen haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, nach Ablauf einer bestimmten Frist Aktien des Unternehmens zu einem Vorzugspreis zu erwerben. Da Mitarbeiter, die auf diese Art und Weise an einem Unternehmen beteiligt sind, "bei der Stange gehalten" werden sollen, sind in den innerbetrieblichen Vereinbarungen oft lange Laufzeiten festgelegt. Diese betreffen in erster Linie die Veräußerung der Aktien. Mitarbeiter haben dadurch über einen bestimmten Zeitraum keinen Zugriff auf die Aktien bzw. die Optionen. Das deutsche Aktienrecht beinhaltet jedoch keine Veräußerungssperre, diese ist unzulässig. Es kann im Arbeitsvertrag aber die schuldrechtliche Veräußerungsbeschränkung festgelegt werden. Das heißt, dass der Arbeitnehmer die Aktien zwar verkaufen und den Erlös für sich behalten kann, er aber damit gegen das Verbot des Arbeitgebers verstößt. Er hat dann möglicherweise mit einer Kündigung zu rechnen.
Weitere Klauseln dieser Art betreffen die Kündigung seitens des Unternehmens oder der Eigenkündigung des Arbeitnehmers. Sollte im Zeitraum der Bindefrist ein solcher Fall eintreten, wird bei Belegschaftsaktien in der Regel festgelegt, dass diese an das Unternehmen zurückzuübertragen sind. Dividendengewinne dürfen selbstverständlich behalten werden. Bei Optionen verfallen hingegen sämtliche Ansprüche des Inhabers. Laut Aktienrecht ist diese Praxis jedoch ebenfalls nicht wirksam. Dies resultiert daraus, dass es dem Arbeitnehmer indirekt erschwert wird, zu kündigen, da er ja Gefahr läuft, seine Gewinne zu verlieren. In Deutschland ist es jedoch nicht zulässig, die Kündigung eines Arbeitnehmers zu behindern, da ihm dadurch die Möglichkeit genommen wird, sich beruflich und finanziell zu verbessern. Dies wird in der Rechtsprechung unbillige Kündigungserschwerung genannt, die nicht erlaubt ist.
Trotz zahlreicher rechtlicher Fallstricke liegen die Vorteile von Mitarbeiteraktien bzw. -optionen für Arbeitnehmer auf der Hand: Sie sind am Unternehmen beteiligt und können durch ihr persönliches Engagement den Kurs der Aktien - wenn auch nur minimal - positiv beeinflussen. Allerdings nehmen sie auch an einer negativen Entwicklung teil, die sich durch Kursverfall und niedrigerer Dividendenzahlung bemerkbar macht.
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